Häufige Erkrankungen – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Häufige kurze Erkrankungen können in der Regel keine Kündigung des Arbeitgebers begründen. Eine negative Prognose liegt meistens nicht vor.
Kündigung wegen Kurzzeiterkrankungen
Eine Kündigung wegen häufigen Kurzzeiterkrankungen kann nur dann erfolgen, sofern eine Wiederholungsgefahr besteht, d.h. wenn auch in Zukunft mit weiteren krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen ist. Auch bei der Kurzzeiterkrankung wird von der Rechtsprechung eine generelle Festlegung vermieden. Der jeweilige Einzelfall ist entscheidend. Es gibt jedoch keinen gesicherten Erfahrungssatz dahingehend, dass häufige Erkrankungen in der Vergangenheit sich in der Zukunft wiederholen. Es kommt vielmehr darauf an, dass darüber hinaus objektive Tatsachen vorliegen, welche die Besorgnis weiterer Erkrankungen rechtfertigen.
Zukunftsprognose
Dies kann sich zum Beispiel aus der Art der Erkrankungen in der Vergangenheit ergeben. Lassen sich die Erkrankungen jedoch auf ein einheitliches, im Zeitpunkt der Kündigung ausgeheiltes Grundleiden zurückführen, ist die Zukunftsprognose positiv, mit der Folge, dass eine Kündigung wegen der häufigen Kurzerkrankungen rechtswidrig ist.
Kündigung erhalten?
Haben Sie eine Kündigung wegen häufiger Kurzzeiterkrangungen erhalten? Dann sollten Sie möglichst umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung, da eine Kündigung noch weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen hat. So muß beispielsweise eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vorliegen, kein milderes Mittel gegeben sein und die Interessensabwägung muß zu Ihren Lasten ausgehen. Ich vertrete und berate Sie gerne.