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Kündigungsschutzklage bei Befristung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Vorsicht beim Erhalt einer Kündigung während einer Befristung: Auch bei einer Befristung muß fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben werden!

Kündigung bei Befristung

Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss im Fall einer Kündigung ebenfalls eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Ausgangspunkt der Entscheidung des BAG war, dass der Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt hatte, und zwar vor dem vereinbarten Befristungsende. Man könnte meinen, soweit erstmal nichts Ungewöhnliches. Oftmals unbekannt ist aber, dass gem. § 15 Abs. III TzBfG grundsätzlich eine ordentliche Kündigung vor dem Ablauf der vereinbarten Befristung nicht möglich ist, es sei denn, etwas anders ist vereinbart oder ergibt sich aus einem (anwendbaren) Tarifvertrag. So lag der Fall hier: Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung war im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag nicht vereinbart.

Kündigungsschutzklage auch während der Befristung

Es stellte sich also die Frage, ob gegen eine solche, offensichtlich unwirksame Kündigung überhaupt Klage erhoben werden muss und ob hierbei die dreiwöchige Klagefrist einzuhalten ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bejaht und darauf hingewiesen, dass es Sinn und Zweck der Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz sei, rasch zu klären, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder eben nicht. Dies gelte auch bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung, da dies letztlich nur vom Gericht abschließend entschieden werden könne.

Bei einer Kündigung bitte zum Rechtsanwalt

Ich meine, dass die Entscheidung im Ergebnis korrekt ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass nur jedem geraten werden kann, innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu prüfen, ob gegen die Kündigung Einwände geltend gemacht werden können. Lässt man diese Frist verstreichen, wird die Kündigung unwiderruflich bestandskräftig. Bitte lassen Sie sich daher unbedingt qualifiziert von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, sofern Sie eine Kündigung erhalten haben.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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