Koppelungsklauseln in Dienstverträgen – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Vorsicht vor Koppelungsklauseln. Es droht die Kündigung durch die Hintertür ohne dass dies beim Abschluß des Dienstvertrages klar ist.
Zeitlich befristete Verträge
Dienstverträge von GmbH-Geschäftsführern bzw. Vorständen werden in der Regel für mehrere Jahre zeitlich befristet abgeschlossen. Diese sind dann ordentlich nicht kündbar. Der Vorteil für beide Parteien besteht darin, dass dann beide Parteien Planungssicherheit haben. Der Nachteil eines solchen Dienstvertrages ist jedoch, dass kein Kündigungsschutz besteht.
Koppelungsklauseln vermeiden
Vielfach versuchen jedoch Arbeitgeber in der derartige Dienstverträge Koppelungsklauseln einzubauen. Hintergrund ist, daß Dienstverträge außerordentlich, d.h. aus wichtigen Grund, immer kündbar sind. Eine Koppelungsklausel liegt dann vor, sofern als wichtiger Grund für die Kündigung des Dienstvertrages der Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers bzw. des Vorstands vereinbart wird. Hiermit behält sich der Arbeitgeber bzw. der Dienstgeber es sich gewissermaßen durch die Hintertür vor, das Dienstverhältnis ohne Grund und ohne Abfindung kurzfristig aufzulösen.
Probleme vermeiden
Auch wenn derartige Koppelungsklauseln von der Rechtsprechung als sehr kritisch betrachtet werden, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass derartige Koppelungsklauseln in Dienstverträgen schon im Vorhinein nicht vereinbart werden. Ansonsten drohen dem zukünftigen GmbH-Geschäftsfüher bzw. dem zukünftigen Vorstand erhebliche Probleme.