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mit Fachanwälten in Berlin
Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Was ist bei Kündigungsfristen zu beachten? – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Nach dem Gesetz verlängern sich die Kündigungsfristen abhängig von der Dauer der Beschäftigung – aber nur für den Arbeitgeber!

Kündigungsfristen Verlängern sich!

Immer wieder muss ich in meiner täglichen Praxis feststellen, dass sowohl Arbeitnehmern, als auch Arbeitgebern nicht bewusst ist, dass sich Kündigungsfristen verlängern, je länger das Arbeitsverhältnis andauert. Grundsätzlich kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Diese Frist des § 622 Abs. 1 BGB gilt für beide Seiten, also sowohl für den Arbeitgeber, als auch den Arbeitnehmer.

Nach 20 Jahren auf über 7 Monate!

Sofern das Arbeitsverhältnis jedoch länger andauert, verlängern sich die Kündigungsfristen. Hat das Arbeitsverhältnis 2 Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, hat das Arbeitsverhältnis 5 Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats und hat das Arbeitsverhältnis 8 Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats, usw. Dies geht soweit, dass nach einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit die Kündigungsfrist 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats beträgt, vgl. § 622 Abs. 2 BGB.

Verlängerung gilt nur für Arbeitgeber

Was jedoch viele nicht wissen: Die Verlängerung der Kündigungsfristen gelten nur für den Arbeitgeber, nicht jedoch für den Arbeitnehmer. Für den Arbeitnehmer bleiben die Kündigungsfristen immer gleich, also lediglich 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Zu beachten ist jedoch, dass dies im Arbeitsvertrag abbedungen werden kann. Sofern dort vereinbart ist, dass die Verlängerung der Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten, ist dies rechtlich zulässig. Zum anderen müssen natürlich auch Tarifverträge beachtet werden. Auch dort können abweichende Regelungen vereinbart werden.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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Borgmann & Witting
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