Ihr Anwalt für Arbeitsrecht berät: Der Arbeitsvertrag

Warum sollte ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden und welche Regelungen sollten aufgenommen werden?

Der Arbeitsvertrag ist die Basis jedes Arbeitsverhältnisses. Durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Arbeitnehmer, nach Weisung und Leitung des Arbeitgebers seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Es empfiehlt sich jedoch, Arbeitsverträge schriftlich niederzulegen, da es ansonsten erfahrungsgemäß Streit über den Umfang der wechselseitigen Rechte und Pflichten gibt. 

Die schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen sollte jedoch auch vor dem Hintergrund des Nachweisgesetzes unbedingt erfolgen. Im Nachweisgesetz ist geregelt, dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, vgl. § 2 Nachweisgesetz. Hierbei müssen folgende Punkte geregelt werden, d.h. in einen Arbeitsvertrag aufgenommen oder sonst schriftlich niedergelegt werden, um den Anforderungen des Nachweisgesetzes zu genügen:

  • der Name und die Anschrift der Vertragsparteien
  • der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die voraussehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • der Arbeitsort oder – falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll – ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit
  • die vereinbarte Arbeitszeit
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Zu beachten ist jedoch, dass die Vertragsfreiheit beim Abschluss von Arbeitsverträgen erheblich eingeschränkt ist. So werden Arbeitsverträge grundsätzlich als allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen und unterfallen somit den §§ 305 bis 310 BGB, d.h. – verkürzt gesagt – die Arbeitsverträge dürfen Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Sofern eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, ist die betreffende Klausel unwirksam.

Was kann alles in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden?

Eine unangemessene Benachteiligung hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit schon sehr häufig und sehr schnell angenommen. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist sehr umfangreich. Es muss daher unter Berücksichtigung der umfassenden Rechtsprechung bei jeder Klausel geprüft werden, ob die entsprechende Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, d.h. ob die entsprechende Klausel überhaupt wirksam ist.

Folgende Klauseln in Arbeitsverträge hat die Rechtsprechung als unwirksam angesehen:

Ausschlussklauseln

Oftmals ist in Arbeitsverträgen festgehalten, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer gewissen Zeit außergerichtlich und/oder gerichtlich geltend gemacht werden müssen. In der Vergangenheit wurde hierbei recht kurze Fristen gewählt. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Mindestfristen für die außergerichtliche/gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate betragen muss. Kürzere, im Arbeitsvertrag individualrechtlich vereinbarte Fristen benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen mit der Folge, dass diese Ausschlussfristen unwirksam sind.

Vertragsstrafen

An Vertragsstrafenregelungen stellt die Rechtsprechung ebenfalls hohe Anforderungen. Eine Vertragsstrafenregelung muss unzweifelhaft erkennen lassen, aufgrund welcher konkreter Pflichtverletzung sie gelten soll. Globale Strafversprechen, die alle vertragliche Pflichten absichern, sind unwirksam. Aber auch eine Vertragsstrafenregelung, die im Sinne der Rechtsprechung konkret genug ist, darf nicht ins Unermessliche gehen. Sofern die Vertragsstrafe höher als ein Bruttomonatsgehalt ist, wird eine entsprechende Klausel ebenfalls als nichtig und damit unwirksam angesehen. 

Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

Auch bei Klauseln, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Fort- und Ausbildungskosten verpflichten, legt die Rechtsprechung strenge Maßstäbe an. Sofern der Arbeitgeber eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, ist die daran geknüpfte Rückzahlungsklausel in der Regel unwirksam, mit der Folge, dass die Rückzahlung für die Aus-/Fortbildung vom Arbeitnehmer nicht geleistet werden muss.

Unsere Leistung - für Sie!

Wollen Sie einen Arbeitsvertrag abschließen? Sind Sie sich unsicher, ob der Arbeitsvertrag Fallstricke zu Ihren Lasten ernthält? Dann sollten wir uns kennenlernen. Vereinbaren Sie daher einfach mit unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Herrn Rechtsanwalt Witting, einen persönlichen Besprechungstermin. Von uns können Sie eine auf Ihre persönlichen Verhältnisse ausgerichtete, qualifizierte Beratung erwarten. Wir können Ihnen in der Regel schon im Rahmen der ersten Besprechung sagen, ob es sich lohnt den Arbeitsvertrag abzuschließen oder ob Sie besser die Finger hiervon lassen sollten bzw. nachverhandelt werden muß.

Themen: Kündigung


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Eine Haftung des Arbeitnehmers bei Fehlbeständen der Kasse (Mankohaftung) ist nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. So muß insbesondere feststehen, daß nur ein Arbeitnehmer Zugriff auf die Kasse hatte. Ansonsten kann der Arbeitnehmer für Kassenfehlbestände nicht in Anspruch genommen werden.
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Arbeitsrecht – Lohnfortzahlung nach § 616 BGB?

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Arbeitsrecht – Weisungsrecht – Direktionsrecht

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers beim Ausspruch einer Kündigung ist sehr weitgehend, da der Arbeitgeber grundsätzlich den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen aufgrund seines Weisungsrechts festzulegen kann. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht bei dem Ausspruch einer Kündigung nicht, da der Betriebsrat nur ein Anhörungsrecht hat.
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Arbeitsrecht – Verstoß gegen Nachweisgesetz

Sofern der Arbeitgeber gegen das Nachweisgesetz verstößt, d.h. die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Beginn der Tätigkeit schriftlich niederlegt, kann dies zur Folge haben, daß nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber die Beweislast für den Inhalt des Arbeitsvertrages trägt.
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Arbeitsrecht – Abschluß und Kündigung eines Arbeitsvertrags

Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten wirksam geschlossen werden; allerdings kann das Arbeitsverhältnis nur schriftlich gekündigt werden, was sich aus dem gesetzlichen Schriftformerfordernis der §§ 623, 126 BGB ergibt.
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Arbeitsrecht – Was muß ein Arbeitsvertrag enthalten?

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sollte aufgrund des Nachweisgesetzes spätestens innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden.
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Anwalt Arbeitsrecht Berlin: Die Betriebliche Übung!

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Aufhebung einer betrieblichen Übung wurde durch eine wegweisende Entscheidung des BAG`s vom 18.03.2009 zum AZ 10 AZR 281/08 geändert. Das BAG hält insofern nicht mehr an der bisherigen Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung bei Gratifikationszahlungen fest. Hierauf weist Ihr Anwalt für Arbeitsrecht aus Berlin hin.
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Aufhebung eines Wettbewerbsverbots

Ausgleichsklauseln, die im Rahmen von Aufhebungsverträgen, gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen getroffen werden, sind in der Regel weit auzulegen, da die Parteien klare Verhältnisse schaffen wollen.
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Arbeitsrecht – Geschlechtsbezogene Benachteiligung

Besetzt der Arbeitgeber eine Beförderungsstelle mit einem männlichen Arbeitnehmer und nicht mit einer schwangeren Arbeitnehmerin, welche eine mit diesem vergleichbare Stellung im Unternehmen innehatte, so stellt dies für sich allein genommen keine Tatsache dar, die eine Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts vermuten läßt, Urteil des BAG vom 24.04.2008, AZ: 8 AZR 257/07
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AGB – Kontrolle bei Freiwilligkeitsvorbehalt

Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen sind grundsätzlich auch dann zulässig, sofern mit der Zahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden soll. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass die Leistung auch der Honorierung erbrachter oder künftiger Betriebstreue dient. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt kann daher auch bei Vergütungsbestandteilen vereinbart werden, die in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung stehen.
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