Bei einer durch den Arbeitgeber durchgeführten Betriebsänderung ist in der Regel ein Interessensausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auszuhandeln und es wird ein Sozialplan aufgestellt.
Der Interessensausgleich
Im Rahmen eines Interessensausgleichs, der zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber schriftlich vereinbart wird, wird festgelegt, ob, wann und wie die vom Arbeitgeber geplante Betriebsänderung durchgeführt wird. Auf den Interessensausgleich hat der einzelne Arbeitnehmer keinen Einfluß und kann auch aus diesem keine unmittelbaren Rechte herleiten.
Der Sozialplan
Ein Sozialplan wird ebenfalls zwischen den Arbeitgeber und dem Betriebsrat verhandelt und abgeschlossen. Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber, die wirtschaftlichen Nachteile, die dem Arbeitnehmer als Folge der geplanten Betriebsänderung entstehen werden, auszugleichen. Der Betriebsrat kann einen Sozialplan auch erzwingen und die Einigungsstelle des Arbeitsgerichts anrufen. Der Sinn und der Zweck des Sozialplans ist es, für die Arbeitnehmer die wirtschaftlichen Nachteile wegen der Betriebsänderung abzumildern. Es geht also immer um Geld. Der Arbeitgeber muss dann Geldmittel zur Verfügung stellen, wobei mit dem Betriebsrat darüber verhandelt wird, welche Mittel genau zur Verfügung zu stellen und wie diese dann verteilt werden. Die genauen Einzelheiten hierzu werden zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber im Einzelnen verhandelt. In der Regel lässt sich sagen, dass der Arbeitgeber je mehr Mittel zur Verfügung stellen muss, je mehr Geldmittel er hat. Aus einem Sozialplan kann der betreffende Arbeitnehmer unmittelbar vorgehen, da ein Sozialplan ihm hierzu ein Recht gibt, d.h. er hat einen unmittelbaren klagbaren Anspruch hieraus.
Wie der vorgenannten Darstellung zu entnehmen ist, ist es für einen Laien sehr schwer zu durchschauen, ob und welche Ansprüche ihm zustehen, sofern er von einem Interessensausgleich oder einem Sozialplan betroffen ist.
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