Anwalt Arbeitsrecht Berlin - Die Abfindung
Warum werden im Arbeitsrecht Abfindungen gezahlt?
Es gibt zahlreiche Gründe, warum Arbeitgeber Abfindungen zahlen. Am häufigsten verpflichten sich Arbeitgeber eine Abfindung zu zahlen, sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Grund hierfür ist, dass sich Arbeitgeber „freikaufen" wollen. Hintergrund ist, dass das Klageziel des Arbeitnehmers bei Ausspruch einer Kündigung auf die Feststellung gerichtet ist, dass die betreffende Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, vgl. § 4 KSchG. Der Arbeitnehmer kann in der Regel nicht auf eine Abfindung klagen, sondern muß vielmehr auf die Feststellung klagen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde, d.h. weiter fortbesteht. Mit diesem - kraft Gesetz vorgeschriebenen Klageziel - hat jedoch der Arbeitgeber ein Problem. Der Arbeitgeber hat ja gerade die Kündigung erklärt, um das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu beenden. Sofern der Arbeitnehmer also mit seinem Klagebegehren durchdringt, ergeben sich für den Arbeitgeber zahlreiche Probleme, die sich kurz wie folgt skizzieren lassen:
1. Zunächst muß er den betreffenden Arbeitnehmer weiter beschäftigen, d.h. er steht da, wo er vor Ausspruch der Kündigung stand. Der Arbeitgeber hat das aus seiner Sicht bestehende Problem, also das mit dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis, nicht gelöst.
2. Für den Arbeitgeber besteht ferner das Annahmeverzugsrisiko. Da sich auch arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen ggf. über Monate und Jahre hinziehen können, muß er dem Arbeitnehmer für den Zeitraum, in den er den Arbeitnehmer nicht beschäftigt hat, den vollen Lohnanspruch nachzahlen, da er sich mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug befand (Annahmeverzug). Hierbei kann schnell die Höhe eins Jahresgehalts erreicht sein.
3. Schließlich droht dem Arbeitgeber ein erheblicher Ansehensverlust in seinem Betrieb, da ein längst entlassener Mitarbeiter an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. All dies führt dazu, dass Arbeitgeber in der Regel bereit sind eine Abfindung zu zahlen, um sich von den vorgenannten Problemen „freizukaufen".
Wie hoch sind die ausgehandelten Abfindungen?
Bei der Bemessung der Abfindung hat sich in den letzten Jahrzehnten eine sogenannte „Faustformel" herausgearbeitet. Bezugsgröße für die Höhe der Abfindung im Falle des Ausspruchs einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro vollendetem Beschäftigungsjahr. In manchen Branchen, wie beispielsweise der Baubranche, wird jedoch lediglich ein Viertel des Bruttomonatsgehaltes pro vollendetem Beschäftigungsjahr als angemessen angesehen.
Allerdings handelt es sich hierbei lediglich um eine Bezugsgröße, d.h. lediglich um einen groben Anhaltspunkt. Die genaue Abfindungshöhe ist letztlich das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Hierbei ist die Erfahrung und das Verhandlungsgeschick des Anwalts gefragt. Nur ein erfahrener und mit der Materie bestens vertrauter Anwalt kann das optimale Ergebnis für seinen Mandanten herausholen. Darüber hinaus ist für die Abfindungshöhe auch entscheidend, ob die Kündigung rechtmäßig ist, d.h. welche Chancen sich der Arbeitgeber im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung ausrechnet. Da die Arbeitsgerichte in der Regel arbeitnehmerfreundlich sind und die Beweislast gemäß § 1 II Satz 4 dem Arbeitgeber auferlegt wurde, kann sich ein Arbeitgeber in den seltensten Fällen absolut sicher sein, dass die von ihm ausgesprochene Kündigung wirklich Bestand hat. Letztlich ist für die Abfindungshöhe auch noch entscheidend, wie viel Geld der Arbeitgeber hat und wie viel es dem Arbeitgeber wert ist, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu beenden.
Gibt es noch weitere Möglichkeiten eine Abfindung zu erhalten?
Sozialplan
Abfindungen können auch in Sozialplänen nach § 77 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vereinbart werden. In derartigen Fällen handelt der Betriebsrat die Abfindung aus und hält die Abfindungshöhe in einem Vertrag, den er mit dem Arbeitgeber schließt, fest. Ein derartiger Vertrag wird als Sozialplan bezeichnet. Für die Höhe der Abfindung in einem Sozialplan ist oftmals das Lebensalter, die Betriebszugehörigkeit und die Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen maßgeblich. Hiernach berechnet sich die Sozialplanhöhe. Wichtig ist, dass sich der Arbeitnehmer direkt auf die entsprechenden Vereinbarungen im Sozialplan berufen kann, d.h. er hat gegenüber dem Arbeitgeber einen einklagbaren Anspruch auf die ihm im Sozialplan vom Betriebsrat zuerkannte Abfindung.
§ 1 a Abs. 1 KSchG
Seit dem 01.01.2004 ist der § 1 a Abs. 1 KSchG neu in das Gesetz eingefügt worden. Hierdurch kann sich der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung nach festen Sätzen erkaufen, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Abfindungshöhe beträgt hierbei ein halbes monatliches Bruttoarbeitseinkommen. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber die Kündigung mit dem Hinweis versehen, dass er sich auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt und dass der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage (drei Wochen nach Erhalt der Kündigung) verstreichen lässt. Ein Hinweis auf eine konkrete Höhe der Abfindung ist insofern nicht erforderlich. In der Praxis ist dieses Rechtsinstitut kaum verbreitet, da es sowohl aus Arbeitgeber-, wie auch aus Arbeitnehmersicht, mit erheblicher Unsicherheit behaftet ist.
§ 9 KSchG
Gem. § 9 KSchG kann das Arbeitsverhältnis bei Unwirksamkeit der Kündigung auf Antrag des Arbeitnehmers gegen die Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden. Im Wesentlichen sind derartige Fälle dadurch gekennzeichnet, dass der Antrag des Arbeitnehmers immer dann begründet ist, sofern ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Hierzu bedarf es jedoch erhebliche Gründe, die nur dann vorliegen, sofern dem Arbeitgeber schwerwiegende Vergehen (wie beispielsweise Belästigungen) vorgeworfen werden können. Diese Recht steht jedoch nur dem Arbeitnehmer zu. Der Arbeitgeber hat also von sich aus keine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber auch von sich aus die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen und zwar dann, sofern es sich bei seinem Arbeitnehmer um einen Geschäftsführer, einen Betriebsleiter oder einen ähnlichen leitenden Angestellte handelt. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung verlangen und muss dies nicht begründen. Diese Ausnahme hat ihre Rechtfertigung darin, dass diese genannten Arbeitnehmer leitende Funktionen haben und insofern ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber erforderlich ist. Sofern diese Vertrauensverhältnis gestört bzw. nicht mehr vorhanden ist, muß der Arbeitgeber ein Recht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung haben. Allerdings handelt es sich bei den wenigsten Arbeitnehmern um tatsächlich leitende Angestellte im Sinne des Gesetze, selbst wenn die Eigenschaft als leitender Angestellter ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten wurde. Die Rechtsprechung hat für die Eigenschaft eine leitenden Angestellten recht hohe Anforderungen, da das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen zu können, limitiert bleiben soll.
Welche Steuern oder Abgaben sind auf Abfindungen zu zahlen?
Abgaben, d.h. Sozialversicherungsbeiträge sind auf Abfindungen erfreulicherweise nicht zu zahlen.
Allerdings wurden vor einigen Jahren sämtliche Freibeträge für Abfindungen abgeschafft. Da Abfindungen üblicherweise als Bruttobetrag vereinbart werden, unterliegen sie in voller Höhe der Steuerpflicht. Die Steuerlast kann jedoch unter Umständen durch die sog. Fünftelregelung verringert werden.
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