Ihr Anwalt zu: Änderungskündigung

Was ist eine Änderungskündigung?

Der Arbeitgeber spricht immer dann eine Änderungskündigung aus, sofern er über die im Arbeitsvertrag definierten Grenzen hinaus den Inhalt des Arbeitsvertrages ändern will und es der Arbeitgeber nicht schafft, mit dem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags herbeizuführen. Innerhalb der durch den Arbeitsvertrag definierten Grenzen kann der Arbeitgeber durch eine einfache Weisung den Inhalt des Arbeitsvertrages konkretisieren und auch ändern, da dem Arbeitgeber insofern ein Weisungsrecht (Direktionsrecht) zusteht. So kann der Arbeitgeber (vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Arbeitsvertrag) nach billigem Ermessen beispielsweise den Ort der Arbeitsleistung oder die zeitliche Lage der zu erbringenden Arbeit festlegen. Will der Arbeitgeber aber beispielsweise die Höhe des Gehalts oder die Stundenzahl verringern, ist dies nicht mehr vom Direktionsrecht der Arbeitgebers gedeckt. Der Arbeitgeber muß in einem solchen Fall eine Änderungskündigung aussprechen. Die Änderungskündigung ist in § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Einzelnen definiert. Gem. § 2 KSchG muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung des „alten“ Arbeitsverhältnisses die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Bedingungen anbieten.

Welche Voraussetzungen hat die Änderungskündigung?

Die Änderungskündigung muß – wie die Beendigungskündigung – im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt sein, d.h. die Änderungskündigung muß entweder durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sein. Es ist ferner zu beachten, dass die Änderungskündigung Vorrang vor der Beendigungskündigung hat, d.h. bevor der Arbeitgeber die Beendigungskündigung aussprechen darf, muss er prüfen, ob nicht auch der Ausspruch einer Änderungskündigung möglich ist. Unterlässt er dies, ist die ausgesprochene Beendigungskündigung wegen des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam. Darüber hinaus gilt - ebenso wie bei der regulären Kündigung - auch für die Änderungskündigung, dass der Arbeitgeber nach § 102 BetrVG den Betriebsrat ordnungsgemäß anhören muss.

Was ist beim Erhalt einer Änderungskündigung zu beachten?

Der Arbeitnehmer muss - wie bei der regulären Kündigung - innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Gleichzeitig empfiehlt es sich, die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen. Dieser Vorbehalt muss jedoch gem. § 2 S. 2 KSchG innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass der Arbeitnehmer hierdurch praktisch kein Risiko eingeht. Sofern der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt, ist die Änderungskündigung unwirksam, mit der Folge, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder auflebt. Sofern der Arbeitnehmer jedoch den Prozess verlieren sollte, wird das Arbeitsverhältnis zu den in der Änderungskündigung dargestellten Bedingungen weiter durchgeführt, da der Arbeitnehmer die Kündigung schließlich unter Vorbehalt angenommen hatte.


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