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Arbeitsrecht – Geschlechtsbezogene Benachteiligung
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Besetzt der Arbeitgeber eine Beförderungsstelle mit einem männlichen Arbeitnehmer und nicht mit einer schwangeren Arbeitnehmerin, welche eine mit diesem vergleichbare Stellung im Unternehmen innehatte, so stellt dies für sich allein betrachtet keine Tatsache dar, die eine Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts vermuten läßt.
Vielmehr muß die Arbeitnehmerin für eine solche Vermutung Tatsachen darlegen an deren Vermutungswirkung jedoch keine allzu strengen Maßstäbe zu legen sind. Die Würdigung, ob die von einem Arbeitnehmer vorgetragenen Tatsachen eine Benachteiligung vermuten lassen, obliegt den Instanzgerichten.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
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