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Abmahnung verhindert Kündigung
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Oftmals wird es schlicht vergessen, aber in der Praxis kommt es häufiger vor als man denkt: Eine bereits ausgesprochene Abmahnung verhindert den Ausspruch einer Kündigung.
Hierzu folgender Fall: Arbeitnehmer B ist bei der B-KG als Großhandelskaufmann zu einem monatlichen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 2.000,00 € angestellt. Die B-KG betreibt einen europaweiten Lampenhandel, wobei es hierbei die Aufgabe des B ist, vor allem beliebte Modelle aus Italien einzuführen. Da B „noch ein paar Euro nebenher verdienen will“ betreibt B einen florierenden privaten Lampenhandel, wobei B diese Lampen – ohne Gewerbeanmeldung – an Freunde und Bekannte verkauft. Um an den Großhandelspreisen der B-KG partizipieren zu können, fälscht B bei der Einfuhr der Lampen aus Italien die Papiere, um zu verhindern, dass die ganze Angelegenheit „auffliegt“. Anlässlich einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt stellen die Prüfer den Schwindel fest. Der Geschäftsführer der B-KG, Herr Koleriker, stellt den B noch am Tage der Betriebsprüfung zur Rede, worauf B ihm sein „privaten Handel beichtet“. Um die anderen Mitarbeiter des Unternehmens und insbesondere die noch vor Ort anwesenden Finanzbeamten zu beeindrucken, untersagt der Geschäftsführer dem B ab sofort den privaten Handel mit den Lampen und weist den B darauf hin, dass dies selbstverständlich auch schon in der Vergangenheit streng verboten war. Weiterhin stellte der Geschäftsführer dem B die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht, sofern der B einen neuen arbeitsvertraglichen Verstoß begehen werde.
Der Geschäftsführer erzählt diesen Sachverhalt noch am gleichen Abend seinem Teilhaber, der der Ansicht ist, dem B gehöre das Arbeitsverhältnis sofort fristlos gekündigt. Nach kurzer Diskussion sind sich beide einig, dass das Arbeitsverhältnis des B außerordentlich gekündigt werden muss, wobei der Geschäftsführer ein Schreiben fertigt, welches dem B am darauffolgenden Tag ausgehändigt wird. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
„Hiermit kündige wir Ihnen fristlos und mit sofortiger Wirkung das zwischen Ihnen und der B-KG bestehende Arbeitsverhältnis und alle mit dem Arbeitsvertrag zusammenhängenden Rechte. Dies begründen wir mit dem wiederholten und widerrechtlichen Import von italienischen Lampen in mindestens 10 Fällen und die damit verbundenen Fälschungen von Frachtbriefen, Rechnungen und der Umgehung von Steuervorschriften, die für die B-KG alle Voraussicht nach ein hohen Schaden nach sich ziehen wird.“
Der B erhebt gegen die Kündigung fristgerecht Klage beim zuständigen Arbeitsgericht. Diese begründet der B damit, dass ihm eine letzte Chance gegeben werden, mithin erst eine schriftliche Abmahnung erteilt werden müsse, und er privat nur deshalb mit Lampen gehandelt habe, um seiner kranken Oma (die er finanziell unterstützt) im Krankenhaus ein lebenswürdiges Dasein zu garantieren. Wie wird das Arbeitsgericht entscheiden?
Lösung: Das Arbeitsgericht wird der Klage stattgeben, allerdings nicht aus den von dem Arbeitnehmer angeführten Gründen.
Zunächst einmal ist zu sagen, dass ein in Not geratener naher Angehörigern sicherlich nicht betrügerisches Verhalten und Gesetzesbruch rechtfertigen kann und das Verhalten des B in keiner Weise entschuldigt. Das von B vorgebrachte Argument hat daher keinerlei Auswirkung auf die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung.
Ferner dürfte im vorliegendem Fall auch keine Abmahnung für den Ausspruch einer Kündigung erforderlich sein, da der vom B vorgenommene arbeitsvertragliche Verstoß in den Vertrauensbereich hineinlangt und eine Wiederherstellung des Vertrauens wohl nicht erwartet werden kann. Im übrigen handelt es sich um eine solche schwere Pflichtverletzung, deren Rechtswidrigkeit für den B ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, wobei dem B wohl auch klar gewesen ist (bzw. hätte sein müssen), dass er seinen Arbeitsplatz durch sein Verhalten aufs Spiel setzt.
Das Problem liegt jedoch im vorliegendem Fall darin, dass der Geschäftsführer vor Ausspruch der fristlosen Kündigung den B wirksam abgemahnt hat.
Hierzu ist zunächst zu sagen, dass eine Abmahnung grundsätzlich formfrei ist, daher auch mündlich ausgesprochen werden kann. Hierbei muss der Betroffene lediglich zweifelsfrei entnehmen können, was ihm vorgeworfen wird, wie er sein Verhalten in Zukunft einzurichten hat und welche Sanktionen ihm drohen, wenn er sich nicht entsprechend verhält. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer also deutlich und ernsthaft ermahnen, ihn auffordern, ein genau bezeichnetes Fehlverhalten zu ändern bzw. aufzugeben und ihm klarmachen, dass bei wiederholten Vertragsverstößen Inhalt oder Bestand seines Arbeitsverhältnis gefährdet sind. Dies alles ist im Rahmen des Gesprächs unmittelbar bei der Betriebsprüfung geschehen, so dass der Geschäftsführer den B bereits am Nachmittag wirksam abgemahnt hat.
Mahnt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen eines bestimmten Verhaltens ab, so schließt dies eine spätere Kündigung, die auf den gleichen, dem Arbeitgeber bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Abmahnung bekannten Sachverhalt gestützt wird, aus. Dies wird damit begründet, dass das Kündigungsrecht durch konkludenten Verzicht immer dann erlischt, sofern der Kündigungsberechtigte wegen des ihm bekannten Kündigungssachverhalts eine Abmahnung ausspricht. Denn eine Kündigung ist nach § 1 Kündigungsschutzgesetz nur dann gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Ein Arbeitgeber, der jedoch abmahnt, zeigt, dass nach seiner Auffassung eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers noch möglich ist, so dass durch eine Abmahnung das Kündigungsrecht endgültig verbraucht wird. Lediglich wenn im Nachhinein noch weitere neue Tatsachen hinzutreten, kann ein neues Kündigungsrecht entstehen.
Abwandlung: Ändert sich die Betrachtungsweise, sofern es in der B-KG einen Betriebsrat gibt, der die ordnungsgemäße Mitbestimmung bzw. Anhörung im Rahmen der vom Geschäftsführer erteilten mündlichen Abmahnung rügt?
Lösung: Nein, da eine Abmahnung nach gefestigter Rechtsprechung nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Eine Unwirksamkeit der mündlichen Abmahnung, mit der Folge dass dadurch die fristlose Kündigung wieder rechtmäßig wäre, lässt sich daher nicht konstruieren.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Themen: Abmahnung, Kündigung, Verhaltensbedingte Kündigung | Kein Kommentar »
