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AGB – Kontrolle bei Freiwilligkeitsvorbehalt
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen sind grundsätzlich auch dann zulässig, sofern mit der Zahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden soll.
Es ist dagegen nicht erforderlich, dass die Leistung auch der Honorierung erbrachter oder künftiger Betriebstreue dient. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt kann daher auch bei Vergütungsbestandteilen vereinbart werden, die in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung stehen.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
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