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Arbeitsrecht – Abschluß und Kündigung eines Arbeitsvertrags
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
In meiner Praxis als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann ich sehr oft die Erfahrung machen, daß sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern häufig nicht klar ist, unter welchen Bedingungen ein Arbeitsvertrag zustandekommt und wie er wieder gekündigt werden kann. Die Parteien kennen also häufig ihre Rechte nicht. Hierzu ein Beispielsfall, der in meiner anwaltlichen Praxis so oder ähnlich schon öfters vorgekommen ist:
Busfahrer B. bewirbt sich bei der S-KG um einen Arbeitsplatz als Busfahrer, beginnend ab dem 1. Juli 2009. Der Geschäftsführer der S-KG, Herr W., teilt dem B. mit, er könne zunächst probeweise ab dem 1. Juli 2009 bei ihm als Busfahrer probeweise anfangen zu arbeiten. B. nimmt seine Tätigkeit ab dem 1. Juli 2009 auf. Geschäftsführer W. ist jedoch mit dem B. sehr unzufrieden und teilt ihm am 15. Juli 2009 mit, er könne zukünftig zu Hause bleiben, da er in nur zwei Wochen insgesamt dreimal zu spät zur Arbeit erschienen sei. Der B. erhebt daraufhin Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht auf Weiterbeschäftigung bzw. auf Lohnfortzahlung. Geschäftsführer W. trägt in diesem Verfahren vor, ein Anspruch des B. bestehe nicht, da zwischen dem B. und der S-KG kein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, zumindest dieser jedoch von der S-KG innerhalb der Probezeit wirksam gekündigt wurde.
Wird der Geschäftsführer hiermit durchdringen?
Lösung: Nein, der Geschäftsführer W. wird kein Recht bekommen und dies aus formalen Gründen.
Grundsätzlich gilt, dass für den Abschluss eines Arbeitsvertrages Formfreiheit besteht, d.h. ein Arbeitsvertrag kann wirksam mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Es muss also bei Vertragsschluss Einvernehmen über die Vertragsparteien, die Art und den Beginn der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung bestehen. Eine Einigung über weitere Inhalte des Arbeitsverhältnisses ist dabei nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall haben B. und der Geschäftsführer W. für die S-KG eine Einigung über den Beginn des Arbeitsverhältnisses (1. Juli 2009) und die vom B. geschuldete Arbeitsleistung, nämlich die Tätigkeit als Busfahrer, erzielt. Ferner wurde das Arbeitsverhältnis auch zumindest für zwei Wochen (im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 15. Juli 2009) durchgeführt, so dass im Ergebnis kein Zweifel daran bestehen dürfte, dass zwischen dem B. und der S-KG ein Arbeitsverhältnis mündlich aber gleichwohl wirksam begründet wurde.
Ein solches Arbeitsverhältnis kann jedoch – unabhängig von der Frage, ob es schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist – nur schriftlich gekündigt werden, was sich aus §§ 623, 126 BGB ergibt. Da der Geschäftsführer W. die Kündigung gegenüber dem B. jedoch nur mündlich erklärt hat, ist diese wegen des Nichteinhaltens des Schriftformerfordernisses schlicht unwirksam.
B. wird daher vor dem Arbeitsgericht voll durchdringen, da ihm bislang nicht ordnungsgemäß gekündigt wurde. Ferner wird B. einen Vergütungsfortzahlungsanspruch haben, da sich die S-KG durch den Ausspruch der Kündigung in Annahmeverzug befindet.
Abwandlung: Nachdem Geschäftsführer W. von der Unwirksamkeit seiner Kündigung erfahren hat, verfasst er noch am gleichen Tage eine Kündigung. Diese übermittelt der Geschäftsführer W. dem B. jedoch lediglich per Telefax, da Geschäftsführer W. meint, für den B. ist letztlich jede Briefmarke zu schade. Hat die S-KG nunmehr das Arbeitsverhältnis gegenüber dem B. wirksam gekündigt?
Lösung: Nein, die Kündigung ist nicht wirksam, da gemäß § 623 BGB für eine Kündigung die Schriftform vorgeschrieben ist und eine Übersendung per Telefax dem Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB nicht genügt.
Abwandlung: Ändert sich hier die Situation, sofern die S-KG mit dem B. einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses geschlossen hat, dieser jedoch auch nur per Telefax übersandt wurde?
Lösung: Nein, die Situation ändert sich nicht, da §§ 623, 126 BGB, mithin das Schriftformerfordernis sich auch auf eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bezieht.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Themen: Arbeitsvertrag, Kündigung | Kein Kommentar »
