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Arbeitsrecht – Alles zur Abmahnung!
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Eine Abmahnung wird vom Arbeitgeber oftmals ausgesprochen, um eine Kündigung vorzubereiten. Hintergrund ist, dass der Ausspruch einer Kündigung ohne den Ausspruch einer vorherigen Abmahnung in der Regel gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. In der Regel sind verhaltensbedingte Kündigungen nämlich nur dann wirksam, sofern im Vorhinein vergeblich abgemahnt wurde. Die Kündigung soll dabei nicht als Sanktion für vorheriges Fehlverhalten dienen, sondern es gilt auch insofern das Prognoseprinzip. Sofern aus der konkreten Pflichtverletzung der Schluss gezogen werden kann, dass der Arbeitnehmer auch zukünftig trotz der Abmahnung gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen werde, ist die Kündigung gerechtfertigt, da es dann für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen.
Gleichwohl werden von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung gestellt. Sofern ein Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten hat, stellt sich immer die Frage, wie damit umzugehen ist. Zunächst kann der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung zu den Personalakten geben. Dies ist aber ungewöhnlich. Oftmals wird auf Beseitigung und Rücknahme einer zu Unrecht ausgesprochenen Abmahnung geklagt. Sofern der Arbeitnehmer darlegen kann, dass die Abmahnung ungerechtfertigt ist, muss sie vom Arbeitgeber beseitigt und aus der Personalakte entfernt werden. Eine Abmahnung kann aus den verschiedensten Gründen ungerechtfertigt sein. Hierbei kommen folgende Gründe in Betracht:
- die Abmahnung beruht auf unzutreffenden Tatsachen,
- der Arbeitgeber kann die Tatsachen bei Gericht nicht beweisen,
- die Abmahnung ist unverhältnismäßig, d.h. wegen einer Bagatelle ausgesprochen worden,
- die Abmahnung ist zu spät ausgesprochen worden, mithin lange, nachdem sich der abzumahnende Sachverhalt ereignet hat,
- der Arbeitgeber hat sein Rügerecht überschritten und Formulierungen verwandt, die aus Sicht des Arbeitgebers unsachliche Werturteile erhalten.
Sofern einer der vorgenannten Sachverhalte vorliegt, ist die Abmahnung unwirksam und vom Arbeitgeber zurückzunehmen.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
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