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Arbeitsrecht – Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung?
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Wie bereits mehrfach dargelegt, gibt es in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Eine Ausnahme ist jedoch in § 1 a KSchG festgelegt. Dort ist bestimmt, dass ein Anspruch auf eine Abfindung immer dann besteht, sofern der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gekündigt hat und der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 4 KSchG (Dreiwochenfrist) keine Klage beim Arbeitsgericht erhebt. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass bereits in der Kündigungserklärung der schriftliche Hinweis des Arbeitgebers enthalten ist, dass die Kündigung eben auf betriebsbedingte Gründe gestützt wird und der Arbeitnehmer beim Verstreichen der vorgenannten Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann. Wie dem Vorgesagten zu entnehmen ist, ist das ganze Prozedere überaus kompliziert und im Ergebnis auch von Formalien abhängig. Wenn man dann noch bedenkt, dass die Abfindung relativ bescheiden ist (lediglich 0,5 Monatsverdienste), ist es leicht zu verstehen, dass diese Bestimmung in der Praxis wenig Relevanz hat. Hinzu kommt auch noch, dass viele Arbeitnehmer der Ansicht sind, „Da geht noch mehr.“, sofern Ihnen noch außergerichtlich 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses angeboten werden und bereits aus diesem Grunde Klage erheben.
Fazit: Aus Sicht eines Fachanwalts für Arbeitsrecht ist die Formulierung des § 1 a KSchG reichlich missglückt, so dass es wohl auch zukünftig dabei bleiben wird, dass diese Vorschrift in der Praxis kaum Relevanz hat.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Themen: Kündigung, Kündigungsschutzklage | Kein Kommentar »
