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Arbeitsrecht – das qualifizierte Zeugnis
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Ein qualifiziertes Zeugnis zeichnet sich dadurch aus, dass neben der Art und der Dauer der Beschäftigung die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers beurteilt wird. Hierbei muss das Zeugnis alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Beurteilung des Arbeitnehmers wichtig und für den zukünftigen Arbeitgeber interessant sind. Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Maßstab ist grundsätzlich der wohlwollende und verständige Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer keine Steine in den Weg legen will. Diese Vorgaben der Rechtsprechung haben letztlich zu einer eigenen Zeugnissprache geführt.
Sofern der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben
- „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt hat“
bescheinigt dies eine sehr gute Arbeitsleistung,
- „stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt hat“
bescheinigt dies eine gute Arbeitsleistung,
- „zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt hat“
bescheinigt dies eine befriedigende Arbeitsleistung,
- „zu unserer Zufriedenheit erledigt hat“
bescheinigt dies eine ausreichende Arbeitsleistung,
- „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt hat“
bescheinigt dies eine mangelhafte Arbeitsleistung,
- „Bemühen vorhanden war, die übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erfüllen“
bescheinigt dies eine ungenügende Arbeitsleistung.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
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