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Arbeitsrecht – Die Änderungskündigung
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Wie ich schon mehrfach festgestellt habe, ist Mandanten nicht klar, was eine Änderungskündigung eigentlich bedeutet. Hierzu eine kurze Erläuterung:
Innerhalb der durch den Arbeitsvertrag definierten Grenzen kann der Arbeitgeber durch eine einfache Weisung den Inhalt des Arbeitsvertrages konkretisieren und auch ändern. Will der Arbeitgeber jedoch über die im Arbeitsvertrag definierten Grenzen hinaus den Inhalt des Arbeitsvertrages ändern, muss er eine Änderungskündigung aussprechen, sofern er mit dem Arbeitnehmer keine einvernehmliche Lösung herbeiführen kann. Grundsätzlich hat die Änderungskündigung Vorrang vor der Beendigungskündigung, d.h. bevor der Arbeitgeber die Beendigungskündigung aussprechen darf, muss er prüfen, ob nicht auch der Ausspruch einer Änderungskündigung möglich ist. Unterlässt er dies, ist die ausgesprochene Beendigungskündigung wegen des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam.
Die Änderungskündigung ist in § 2 KSchG im Einzelnen definiert. Gem. § 2 KSchG muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Bedingungen anbieten.
Gleichzeitig empfiehlt es sich aus Arbeitnehmersicht, die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen. Dieser Vorbehalt muss jedoch gem. § 2 S. 2 KSchG innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Vorteil dieser Vorgehensweise aus Arbeitnehmersicht ist, dass der Arbeitnehmer praktisch kein Risiko eingeht. Sofern der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt, ist die Änderungskündigung unwirksam, mit der Folge, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder auflebt. Sofern der Arbeitnehmer jedoch den Prozess verlieren sollte, wird das Arbeitsverhältnis zu den in der Änderungskündigung dargestellten Bedingungen weiter durchgeführt, da der Arbeitnehmer die Kündigung unter dem vorgenannten Vorbehalt angenommen hatte.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
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