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Arbeitsrecht – Die Ausschlußfrist
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Oftmal werden in Arbeitsverträgen sogenannte Ausschlußklauseln oder auch Ausschlußfristen vereinbart.
Unterschieden werden hierbei einstufige und zweistufige Ausschlussklauseln. Bei einstufigen Ausschlußklauseln erlöschen die Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag nach Ablauf einer bestimmten Frist, wenn die Ansprüche nicht innerhalb der geregelten Frist geltend gemacht werden. Bei zweistufigen Ausschlußklauseln wird die erste Frist noch um eine zweite Frist ergänzt, wonach bei Ablehnung der Forderung der Anspruch ebenfalls ausgeschlossen ist, sofern nicht innerhalb der festgeschriebenen zweiten Frist Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat zwischenzeitlich in einer Reihe von Entscheidungen klargestellt, dass derartige Klauseln unwirksam sind, sofern im Rahmen der ersten oder im Rahmen der zweiten Stufe eine kürzere Frist als drei Monate vereinbart wurde. Dies gilt jedoch nur für Ausschlußfristen, die in Arbeitsverträgen vereinbart wurden. Sofern Ausschlußfristen in Tarifverträgen verinbart wurden, ist auch eine kürzere als die Dreimonatsfrist wirksam, da insofern die Tarifautonomie vorgeht.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Themen: Arbeitsvertrag | Kein Kommentar »
