« Haftet der Arbeitnehmer für Schäden? | Home | Krankheit schützt nicht vor Kündigung! »
Arbeitsrecht – Gehaltskürzung bei Krankheit?
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Dass im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit die Entgeltfortzahlung nicht gekürzt werden kann, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Wie verhält es sich aber mit Gratifikationen? Können diese gekürzt werden? Hierzu ein aktueller Fall:
Arbeitnehmer H bezieht bei der D-GmbH neben einem Festgehalt eine Gratifikation, die vom Erfolg des Unternehmens abhängig ist und letztes Jahr ein Monatsgehalt betragen hat. Hierbei gilt, dass für jeden Tag, den H arbeitsunfähig krank ist, die Gratifikation in Höhe des pro Arbeitstag vom Mitarbeiter erlangten Lohns gekürzt wird. Dies ist entsprechend in den Arbeitsverträgen geregelt. H meint, diese Praxis sei ungerecht, da er ja schließlich für seine Krankheit, für die er nicht könne, „bestraft“ werde.
Hat der Arbeitnehmer Recht, d.h. kann er seinen vollen Gratifikationsanspruch durchsetzen?
Lösung: Grundsätzlich ja, krankheitsbedingte Fehlzeiten können sich durchaus anspruchsmindernd auswirken. Hierbei sind dem Arbeitgeber jedoch enge Grenzen gesetzt. Seit Einführung des § 4 a Entgeltfortzahlungsgesetzes im Jahre 1996 ist zwar grundsätzlich eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt, (Sondervergütung) auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Allerdings darf die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit lediglich ¼ des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. Sofern – wie im vorliegendem Fall – daher ein Monatsgehalt als Gratifikation gezahlt wird, ist der Anspruch des Arbeitnehmers bei unterstellten 21 Arbeitstagen pro Monat erst dann ausgeschlossen, sofern er 84 Tage krankheitsbedingt gefehlt hat (84 krankheitsbedingte Fehltage x maximale Kürzungsmöglichkeit: von ¼ = 21 Arbeitstage).
Abwandlung: Ändert sich die Betrachtungsweise, wenn keine Gratifikation, sondern eine Anwesenheitsprämie bzw. eine Tantieme/Gewinnbeteiligung vereinbart war?
Lösung: Nein, die Situation ändert sich grundsätzlich nicht, da auch in einem solchen Fall § 4 a Entgeltfortzahlungsgesetz gilt, mithin es sich auch hierbei um Sondervergütungen i.S.d. § 4a EFZG handelt. Sondervergütungen sind in der Regel Geldleistungen des Arbeitgebers, die aus besonderem Anlaß oder aus besonderen Gründen einmal im Jahr oder mehrmals jährlich an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Hierunter fallen selbstverständlich auch Tantiemen/Gewinnbeteiligungen sowie Boni und Anwesenheitsprämien.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Themen: Arbeitsvertrag, Lohn | Kein Kommentar »
