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Arbeitsrecht – Internet für den Betriebstrat

Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:


In einer aufsehenerregenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 20. Januar 2010 zum AZ: 7 AbR 79/08 entschieden, dass der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber in der Regel einen Anspruch auf die Bereitstellung eines Internetanschlusses hat. Lediglich dann, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, kann ausnahmsweise der Anspruch des Betriebsrats nicht gegeben sein. Hieran stellt das Bundesarbeitsgericht allerdings strenge Anforderungen, da das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, dass die Nutzung des Internets heutzutage Voraussetzung für die ordnungsgemäße Arbeit eines Betriebsrates ist. So muss der Betriebsrat nicht genau darlegen, zu welchen Tätigkeiten genau er die Freischaltung eines Internetzugangs benötigt. Vielmehr kann der Betriebsrat dies aus dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum selbst entscheiden. Sofern der Arbeitgeber keinen Internetzugang zur Verfügung stellen will, muss vielmehr der Arbeitgeber darlegen, dass greifbare Anhaltspunkte für eine Missbrauchsgefahr des Internetzugangs durch den Betriebsrat bestehen, d.h. der Arbeitgeber muss darlegen, dass ausnahmsweise seine Interessen überwiegen, mithin dem Betriebsrat ausnahmsweise kein Internetzugang zur Verfügung zu stellen ist. Dies wird dem Arbeitgeber allerdings nur in den seltensten Fällen gelingen, so dass zukünftig davon auszugehen ist, dass Arbeitgeber ihren Betriebsräten in der Regel einen Internetzugang zur Verfügung stellen müssen.

Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Themen: Betriebsrat | Kein Kommentar »

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