« Kündigungsfristen und Zugang der Kündigung | Home | Arbeitsrecht – Verstoß gegen Nachweisgesetz »
Arbeitsrecht – Kündigung durch Bevollmächtigten
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Oftmals ergeben sich interessante Ansatzpunkte, sofern nicht der Arbeitgeber direkt, sondern vielmehr ein Vorgesetzter die Kündigung ausspricht. Dann ist schnelles Handeln gefragt. Hierzu ein Beispielsfall, der sich genauso bzw. ähnlich jedes Jahr in meiner Anwaltspraxis zuträgt:
Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 hat der Arbeitnehmer A ein Beschäftigungsverhältnis bei der C-AG aufgenommen. Die C-AG hat derzeit 500 Mitarbeiter. Bei Vertragsabschluß war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Am 24. Juni 2009 kündigt der Abteilungsleiter dem Arbeitnehmer A das Beschäftigungsverhältnis, da die C-AG sich entschieden hat, den Arbeitnehmer A nicht zu übernehmen. Die Kündigungserklärung geht dem Arbeitnehmer A noch am 24. Juni 2009 zu, wobei der Beendigungszeitpunkt der 8. Juli 2009 sein soll. Mit einem am 1. Juli 2002 bei der C-AG eingegangenen Schreiben rügt der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers A unter Beifügung einer Originalvollmacht die Vollmacht des Abteilungsleiters bei der Abfassung der Kündigung und verlangt im übrigen die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmer A, da er der Ansicht ist, die Kündigung sei unwirksam. Hat der Rechtsanwalt Recht?
Lösung: Ja, der Rechtsanwalt des Arbeitnehmer A hat Recht, da die dem Arbeitnehmer A zugegangene Kündigung keine Originalvollmacht des Abteilungsleiters beigefügt war und der Arbeitnehmer A seinerseits die Kündigungserklärung unverzüglich zurückgewiesen hat. Bei einer solchen Konstellation ist die Kündigung unwirksam. Dies ergibt sich aus § 174 Abs. 1 Satz 1 BGB, in dem festgehalten ist, dass eine Kündigung, welche ein Bevollmächtigter, also der Abteilungsleiter, gegenüber einem anderen, also dem Arbeitnehmer A, vornimmt, unwirksam ist, sofern der Abteilungsleiter eine Originalvollmachtsurkunde nicht vorlegt (wie im vorliegenden Fall) und der Arbeitnehmer die Kündigung daraufhin unverzüglich zurückweist.
Sofern also bei einer Kündigung durch den einen Bevollmächtigten, also grundsätzlich auch durch einen Vorgesetzten, eine Originalvollmacht im Original nicht beigefügt ist., kann die Kündigung vom Arbeitnehmer zurückgewiesen werden. Eine Kopie bzw. Abschriften dieser Vollmacht zur Vornahme der Kündigungserklärungen sind dabei nicht ausreichend. Es muß vielmehr eine Originalvollmacht des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung der Kündigungserklärung beiliegen.
Da eine solche Vollmachtsurkunde der Kündigung nicht beigefügt war und der Arbeitnehmer A der Kündigung daher unverzüglich widersprochen hat, ist die Kündigung gemäß § 174 BGB unwirksam geworden. Diese Unwirksamkeit kann nachträglich nicht mehr geheilt werden, auch nicht durch das Nachreichen der Originalvollmacht. Selbstverständlich kann die C-AG jederzeit eine neue Kündigung aussprechen; allerdings hätte dies im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Kündigung dann nach den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen sind, da das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer A und der C-AG länger als sechs Monate bestanden hat, (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz).
Abwandlung: Wie verhält es sich, sofern nicht der Abteilungsleiter, sondern der Vorstand bzw. der Vorstandsvorsitzende für den Vorstand die Kündigung ausgesprochen hätte; könnte sich der Arbeitnehmer A dann auch noch auf die fehlende Vollmacht berufen?
Lösung: Nein, in einem solchen Fall könnte sich der Arbeitnehmer A nicht auf die fehlende Vollmacht berufen, da der Vorstandsvorsitzende bzw. der Vorstand nicht als Bevollmächtigter im Sinne des § 174 BGB anzusehen ist, sondern vielmehr als Organ der Gesellschaft (der juristischen Person C-AG). Als Organ bedarf es daher nicht der Beifügung einer Vollmacht.
Abwandlung: Wie verhält sich der vorgenannte Sachverhalt, sofern nicht der Abteilungsleiter, sondern vielmehr der Personalleiter der C-AG die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer A erklärt hätte?
Lösung: In einem solchen Fall würde sich die Betrachtungsweise ändern, da es grundsätzlich bei der Kündigung durch den Leiter der Personalabteilung nicht der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf. Begründet wird dies damit, dass der Leiter einer Personalabteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich in diese Stellung berufen wurde, er also im Außenverhältnis, d.h. gegenüber den Arbeitnehmern zur Vertretung befugt ist. Den Arbeitnehmern soll daher keine Möglichkeit gegeben sein, die Kündigung zurückzuweisen, da aufgrund der Stellung des Personalleiters für jeden Arbeitnehmer klar sein muss, dass er zu solchen Erklärungen wie der Kündigung bevollmächtigt und berechtigt ist.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Themen: Kündigung, Sonstiges, Zugang der Kündigung | Kein Kommentar »
