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Arbeitsrecht – Kündigung wegen häufigen Erkrankungen?
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Ich muß oftmals feststellen, daß falsche Vorstellungen bestehen, ab welchem Zeitpunkt eine Kündigung wegen krankheitsbedingten Gründen zulässig ist. Hierzu ein Beispielsfall:
Arbeitnehmer A fehlt aufgrund von Kurzerkrankungen in den letzten vier Jahren durchschnittlich 35 % der Arbeitszeit wegen Krankheit. Der Arbeitgeber kündigt ihm darauf das Arbeitsverhältnis. In dem Kündigungsschutzrechtsstreit trägt der Arbeitnehmer vor, die krankheitsbedingten Fehlzeiten seien durch eine vor vier Jahren eingefangenen Virusinfektion verursacht worden, die nunmehr ausgeheilt sei. Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, es werde daher zukünftig zu keinen weiteren Fehlzeiten kommen, wobei der Arbeitgeber der Ansicht ist, die erheblichen Fehlzeiten des Arbeitnehmers sprechen hiergegen. Wer wird Recht bekommen (unterstellt auch die anderen Voraussetzungen für eine Kündigung sind gegeben) ?
Lösung: Der Arbeitnehmer wird Recht bekommen, da auf häufige Kurzzeiterkrankungen gestützte Kündigungen nur dann möglich sind, sofern eine Wiederholungsgefahr besteht, d.h. wenn auch in Zukunft mit weiteren krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen ist. Auch bei der Kurzzeiterkrankung wird von der Rechtsprechung eine generelle Festlegung vermieden; auch hier soll der Einzelfall entscheidend bleiben. Gleichwohl sollen bei der erforderlichen Zukunftsprognose häufige Kurzzeiterkrankungen in der Vergangenheit für einen entsprechenden Krankheitsverlauf in der Zukunft sprechen. Es gibt jedoch keinen gesicherten Erfahrungssatz dahingehend, dass häufige Erkrankungen in der Vergangenheit sich in der Zukunft wiederholen. Es kommt vielmehr darauf an, dass darüber hinaus objektive Tatsachen vorliegen, welche die Besorgnis weiterer Erkrankungen rechtfertigen. Dies kann sich zum Beispiel aus der Art der Erkrankungen in der Vergangenheit ergeben. Lassen sich die Erkrankungen jedoch auf ein einheitliches, im Zeitpunkt der Kündigung ausgeheiltes Grundleiden zurückführen, ist die Zukunftsprognose positiv, mit der Folge, dass die Kündigung rechtswidrig ist.
Abwandlung: Wie verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer erst nach anderthalb Jahren nach der Kündigung im Verfahren vor dem Berufungsgericht vorträgt, die Virusinfektion sei erst jetzt besiegt worden; ändert dies etwas an den Erfolgsaussichten der eingereichten Kündigungsschutzklage?
Lösung: Ja, denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Kündigung bestand noch eine negative Prognose hinsichtlich der gesundheitlichen Situationen des Arbeitnehmers. Alleinentscheidend ist, wie sich die gesundheitliche Situation des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Kündigung darstellt. Eine während des Gerichtsverfahrens einhergehende Gesundung des Arbeitnehmers macht daher eine einmal erklärte Kündigung nicht rechtswidrig. Sofern daher erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen vorliegen, kein milderes Mittel gegeben ist und eine Interessensabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers geht, ist die Kündigung dann rechtmäßig.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Themen: Kündigung, Personenbedingte Kündigung | Kein Kommentar »
