Betriebsbedingte Kündigung
Arbeitsrecht – die Druckkündigung
Der Ausspruch einer Druckkündigung ist nur dann möglich, sofern Dritte unter Androhung von erheblichen schweren wirtschaftlichen Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen und die Kündigung das einzig in Betracht kommende Mittel ist, den Schaden abzuwehren.
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Sofern der Arbeitgeber durch eine unternehmerische Entscheidung das Anforderungsprofil für Arbeitsplätze ändern will, die bereits seit Jahren mit langjährig beschäftigten Arbeitnehmern besetzt sind, so muß er nachweisen, daß es sich hierbei um nachvollziehbare Kriterien für eine Stellenprofilierung handelt. Dies hat das BAG mit Urteil vom 10.07.08 zum AZ: 2 AZR 1111/06 entschieden.
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Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Drohung, er werde das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigen, sofern ein unterbreitetes Angebot zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages vom Arbeitnehmer abgelehnt werde, löst in aller Regel den Rechtsschutzfall aus.
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Eine Entscheidung des Arbeitgebers, im einzelnen definierte Aufgaben zukünftig nicht mehr durch seine Arbeitnehmer, sondern durch freie Mitarbeiter ausführen zu lassen, kann als dringendes betriebliches Erfordernis gemäß § 1 II 1 KschG eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies hat das BAG am 13.03.2008 zum Aktenzeichen 2 AZR 1037/06 entschieden.
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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Urteil vom 13.02.2008, Aktenzeichen 2 AZR 543/06 (LAG Sachsen-Anhalt) Eine beabsichtigte Betriebs- oder Abteilungsstilllegung kann ausnahmsweise als ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. II KSchG angesehen werden, nämlich, wenn die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung des Arbeitsnehmers maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Zeitpunkt der Kündigung feststehen.
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