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Arbeitsrecht – Kündigungsschutz gilt auch für leitende Angestellte

Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:


Dass auch leitende Angestellte den vollen Kündigungsschutz genießen, ist vielfach nicht bekannt. Dies ist in § 14 Abs. 2 KSchG festgehalten. Dort ist bestimmt, dass auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich Anwendung finden. Allerdings wird eine Ausnahme zugelassen. Hiernach kann der Arbeitgeber gemäß § 9 KSchG eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, und zwar ohne hierfür einen Grund haben zu müssen. Dieser Antrag muss jedoch vom Arbeitgeber gestellt werden und hat überdies noch zur Folge, dass der Arbeitgeber dann eine angemessene Abfindung an den leitenden Angestellten zahlen muss. Ohne Abfindung kann daher das Arbeitsverhältnis des leitenden Angestellten nicht aufgelöst werden, sofern der Arbeitgeber für eine etwaige Kündigung keinen Grund hat. Hierauf ist nochmals hinzuweisen.

Ungeachtet dessen ist es schon vielfach fraglich, ob es sich bei dem betreffenden Mitarbeiter überhaupt um einen leitenden Angestellten handelt. Dies ist nur sehr selten der Fall. Auch hier zeigt sich wieder einmal, wie umfangreich und komplex das Arbeitsrecht ist. Wir können Ihnen daher nur dringend empfehlen, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zwecks weiterer Beratung aufzusuchen, sofern Sie hiervon betroffen sind. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.

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Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Themen: Kündigung, Leitender Angestellter | Kein Kommentar »

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In unserem Arbeitsrecht - Blog stellen wir Urteile des Arbeitsgerichts vor und erläutern bzw. kommentieren diese.

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