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Arbeitsrecht – Lohnfortzahlung nach § 616 BGB?
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Nach § 616 BGB muß ein Arbeitgeber bei vorübergehender Verhinderung des Arbeitnehmers gleichwohl den Lohn weiter zahlen, sofern die Verhinderung in der Pesron des Arbeitnehmers begründet ist. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Hierzu ein aktueller Fall:
Arbeitnehmer Z. war Geisel während eines Banküberfalls. Die Täter konnten gefasst werden, wobei Z. nunmehr als Zeuge in einem Strafprozess aussagen muß. Der Z. wird zu Gericht geladen, wobei seine Zeugenvernehmung incl. der Wartezeit 5 Stunden beträgt. Muß der Arbeitgeber den Lohn nach § 616 BGB zahlen?
Lösung: Nein, der Arbeitgeber muss den Lohn nicht fortzahlen, da der Verdienstausfall des Arbeitnehmers durch die Entschädigung nach dem Zeugenentschädigungsgesetz ausgeglichen wird.
Abwandlung: Kann sich der Arbeitgeber vor einer Inanspruchnahme gemäß § 616 BGB, d.h. bei begründeter Abwesenheitspflicht, schützen?
Lösung: Ja, der Arbeitgeber kann in den Arbeitsvertrag aufnehmen, dass § 616 BGB abbedungen wird. Dies hat zur Folge, dass dann – vorbehaltlich etwaiger geltenden Tarif- bzw. Betriebsvereinbarungen – keine Vergütungspflicht nach § 616 BGB besteht.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Themen: Arbeitsvertrag, Lohn | 1 Kommentar »

Sorry, aber Ihre Frage ist zu komplex und schwierig um hierauf im Rahmen eines blogs einzugehen. Ich rege an, daß Sie sich in anwaltliche Beratung begeben.