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Arbeitsrecht – Verstoß gegen Nachweisgesetz

Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:


Nun ein Fall, der zeigt, wie wichtig es ist, die Vorschriften des Nachweisgestze einzuhalten:

Arbeitnehmerin A war vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 bei der K-GmbH als Sekretärin beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. A behauptet, sie habe mit dem Geschäftsführer der K-GmbH Ende des Jahres 2008 einen monatlichen Bruttolohn i.H.v. 2.000,00 € vereinbart, wohingegen der Geschäftsführer behauptet, er habe mit der A lediglich einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 1.000,00 € monatlich vereinbart.

Die A erhebt daraufhin Klage bezüglich des Differenzbetrages (fünf Monate x 1.000,00 €). Der Geschäftsführer der K-GmbH meint, die A habe keine Chance, da sie ihre Behauptung nicht beweisen könne. Wie wird das Gericht entscheiden ?

Lösung: Es wird auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommen. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der eine Forderung gerichtlich durchsetzen will, die Voraussetzungen für das Entstehen der Forderung darlegen und ggf. auch beweisen muß.

Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet dies, dass die A. darlegen und beweisen muß, zu welchem Zeitpunkt sie mit wem genau die Vereinbarung über die 2.000,00 € Bruttoarbeitslohn monatlich vereinbart hat. Dies, d.h. der Beweis dürfte der A im vorliegenden Fall schwer fallen, da sie selbst (wie auch der Geschäftsführer) kraft ihrer Parteistellung im Prozeß als Zeugin nicht zur Verfügung steht.

Daher billigen Teile der Rechtsprechung der A insofern Beweiserleichterungen in entsprechender Anwendung der §§ 444, 427 ZPO zu, da es der Arbeitgeber unterlassen habe, seinen Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz nachzukommen. Hiermit soll zumindest eine erhebliche Erleichterung der Beweisführungslast für den Arbeitnehmer einhergehen, wenn nicht sogar eine Beweislastumkehr, mit der Folge, dass dann nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber die Beweislast trägt. Letztlich ist dies alles auch innerhalb der Rechtsprechung höchst umstritten und abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles.

Eine Verletzung der Nachweispflicht durch den Arbeitgeber berührt die Wirksamkeit des geschlossenen – mündlichen – Arbeitsvertrages nicht. 

 

Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Themen: Arbeitsvertrag, Lohn | Kein Kommentar »

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