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Arbeitsrecht – Was muß ein Arbeitsvertrag enthalten?

Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:


In meiner anwaltlichen Praxis werde ich oft gefragt, welche Mindestangaben ein Arbeitsvertrag enthalten muß. Hierbei ist das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) zu beachten. Es soll durch die Verpflichtung zur schriftlichen Fixierung der Arbeitsbedingungen eine größere Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis bewirken, insbesondere für die Arbeitnehmer, die keinen schriftlich fixierten Arbeitsvertrag besitzen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Diese Verpflichtung entfällt, sofern dem Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 4 Nachweisgesetz ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der folgende Mindestangaben enthält:

1.      Namen und Anschriften der Vertragsparteien,

2.      Beginn des Arbeitsverhältnisses,

3.      bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

4.      der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

5.      eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

6.      die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,

7.      die vereinbarte Arbeitszeit,

8.      die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

9.      die Kündigungsfristen,

10.      ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind,

11.      bei einer Auslandstätigkeit:

a) die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,

b) die Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt wird,

c) die zusätzlich mit dem Auslandsaufenthalt verbundenen Arbeitsentgelte  und damit verbundenen zusätzlichen Sachleistungen,

d) die vereinbarten Rückkehrbedingungen des Arbeitnehmers.

Fazit:Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sollte spätestens einen Monat nach der Arbeitsaufnahme unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte geschlossen werden. Geschieht dies nicht, verstößt der Arbeitgeber gegen das Nachweisgesetz. Dies kann zu erhebelichen Rechtsnachteilen auf der Seite des Arbeitgebers führen.

Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

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