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Arbeitsrecht – Zustellung der Kündigung

Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:


Sowohl Arbeitgebern, als auch Arbeitnehmern ist oftmals nicht bewusst, dass die Zustellung einer Kündigung mittels eines Einwurfeinschreibens erhebliche Risiken birgt. Die Problematik, dass ein Einwurfeinschreiben angeblich nicht zugegangen ist, wurde bereits des Öfteren von Gerichten diskutiert. So haben etliche Gerichte, insbesondere das Landgericht Potsdam geurteilt, dass auch bei der Vorlage von Ein- bzw. Auslieferungsbelegen kein Beweis für den Zugang der Sendung beim Empfänger geführt wird. Das Landgericht Potsdam hat dies damit begründet, dass auch durch solche Belege nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Briefsendung durch den Postzusteller in den falschen Briefkasten eingeworfen wurde bzw. während des Zustellungsvorgangs verloren gegangen sei.

Nach Ansicht dieser Gerichte könne daher durch ein Einwurfeinschreiben der Zugang einer Kündigung nicht rechtssicher bewiesen werden.

Mein Tipp ist daher, eine Kündigung dem Arbeitgeber bzw. dem Arbeitnehmer immer per Boten zuzustellen bzw. sich den Erhalt der Kündigung quittieren zu lassen.

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Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Themen: Kündigung, Zugang der Kündigung | Kein Kommentar »

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In unserem Arbeitsrecht - Blog stellen wir Urteile des Arbeitsgerichts vor und erläutern bzw. kommentieren diese.

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