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Aufhebung eines Wettbewerbsverbots

Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:


Nach dem vorgenannten Urteil sind Ausgleichsklauseln in gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen grundsätzlich weit auszulegen, da nach Ansicht des BAG`s die Parteien in der Regel klare Verhältnisse schaffen und möglichen Streit in der Zukunft vermeiden wollen.

Derartige Klauseln, mit denen “alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sein sollen”, können auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und eine Karenzentschädigung umfassen und dies selbst dann, sofern der Zusatz “und seiner Beendigung, seien bekannt oder unbekannt” fehlt.

Da ein etwaiges Wettbewerbsverbot bzw. eine etwaige Karenzentschädigung in den arbeitsvertraglichen Beziehungen begründet ist und es sich somit um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt, sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes derartige Ansprüche in der Regel von einer allgemeinen Ausgleichsklausel mitumfaßt.

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Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Themen: Arbeitsvertrag | Kein Kommentar »

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