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Anwalt Arbeitsrecht Berlin: Die Betriebliche Übung!
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Nach dem vorgenannten Urteil geht ein einmal aufgrund einer betrieblichen Übung entstandener Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Gratifikation nicht dadurch unter. daß der Arbeitgeber die Gratifikation dreimal hintereinander mit einem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt leistet. Die bisherige Rechtsprechunjg verstößt vielmehr gegen das Klauselverbot für fingierte Erklärungen des § 308 Nr. 5 BGB. Der Arbeitgeber kann somit eine einmal begründete betriebliche Übung nicht durch eine gegenläufige betriebliche Übung beenden. Hierauf weist Ihr Anwalt für Arbeitsrecht aus Berlin hin.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Themen: Arbeitsvertrag, Lohn | Kein Kommentar »
