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Betriebsbedingte Kündigung
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Nach dem vorgenannten Urteil ist es von der Unternehmerfreiheit gedeckt und auch nicht rechtsmißbräuchlich, sofern ein Arbeitgeber sich entschließt, Aufgaben nicht mehr selbst unter Einsatz eigener Arbeitnehmer zu erledigen, sondern durch Dritte vornehmen zu lassen.
Das Gesetz zwingt nach Ansicht des BAG`s die Marktteilnehmer also den Arbeitgeber gerade nicht, den Bedarf an Leistungen ausschließlich durch Arbeitsverträge zu decken. Vielmehr kann der Arbeitgeber auf jeden rechtlich zulässigen Vertragstyp zurückgreifen, muß dann aber eben auch nachteilige Folgen in Kauf nehmen. So verzichtet ein Arbeitgeber beispielsweise auf das ihm ansonsten zustehende Direktionsrecht gegenüber seinen Arbeitnehmern, um nur einen Nachteil dieser Gestaltungsvariante zu nennen.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
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