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Das betriebliche Eingliederungsmanagement
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Führt der Arbeitgeber ein fehlerhaftes betriebliches Eingliederungs-management oder gar keins durch, obwohl er hierzu verpflichtet ist, kann dies für den Arbeitgeber verheerende Folgen haben. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses kann der Arbeitnehmer dann einfach behaupten, dass er bei geänderten Arbeitsbedingungen weniger bzw. nicht mehr krank gewesen wäre. Der Arbeitgeber muss dann letztlich darlegen und beweisen, dass auch bei geänderten Arbeitsbedingungen eine gleiche Krankheitshäufigkeit des Arbeitnehmers angefallen wäre. Dies zu beweisen, ist jedoch für Arbeitgeber außerordentlich schwierig, wenn nicht sogar unmöglich.
Das nicht durchgeführte betriebliche Eingliederungsmanagement ist daher aus Sicht des Arbeitnehmers ein „Joker“ im Rahmen eines Kündigungs-schutzprozesses, der oftmals übersehen wird. Zusammenfassend kann man meines Erachtens also durchaus sagen, daß die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements eine Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist, die von Arbeitgebern jedoch oftmals übersehen wird.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Themen: Kündigung, Kündigungsschutzklage, Personenbedingte Kündigung | Kein Kommentar »
