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Fehlerhafte Abmahnung kippt Kündigung

Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:


Oftmals wird übersehen, daß durch formale Fehler in der Abmahnung die darauf gestützte Kündigung unwirksam wird. Hierzu ein spannender Fall aus der Praxis:

Angestellte A ist bei der Krankenhaus AG als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von monatlich 2.500,00 € beschäftigt. Am 03.04.2009 erfährt die Personalleitung durch die Vorgesetzte der A, Frau Diabolo, dass die A am 01.04.2009 gegen das absolute Alkoholverbot im Betrieb verstoßen hat und überdies den Betriebsfrieden durch Tätlichkeiten gegenüber der B gestört hat. Die Personalleitung beschließt daraufhin, der A eine Abmahnung für das Verhalten am 01.04.2009 auszusprechen, wobei in das der A am 08.04.2009 ausgehändigten Abmahnungsschreiben beide Sachverhalte aufgenommen werden. Am 14.05.2009 kann der Personalleiter der Krankenhaus AG feststellen, dass die A während der Arbeitszeit mit dem Bürolieferanten Packer mehrere Gläser Sekt trinkt. Der Personalleiter spricht A auf ihr Fehlverhalten an, woraufhin diese dem Personalleiter mittelt, ein paar Gläschen in Ehren seien ihr nicht zu verwehren, da diese ihren Kreislauf ankurbeln würden. Der Personalleiter erklärt daraufhin die fristgerechte ordentliche Kündigung.
A erhebt Kündigungsschutzklage und trägt hierbei vor, die Kündigung sei auf jeden Fall unwirksam, da sie nicht wirksam abgemahnt worden sei. Richtig sei zwar, dass sie bereits am 01.04.2009 gegen das Alkoholverbot verstoßen habe; allerdings habe sie zum damaligen Zeitpunkt nicht den Betriebsfrieden gestört. Dies habe sich vielmehr die Vorgesetzte Frau Diabolo ausgedacht, um sie zu schädigen, da sie (die A) bereits seit längerem ein Verhältnis mit dem Ehemann der Frau Diabolo habe. Der Personalleiter nimmt daraufhin Rücksprache bei der Vorgesetzten Frau Diabolo, die ihm diesen Sachverhalt unter Tränen bestätigt. Ist die Kündigung rechtmäßig ausgesprochen worden?

Lösung: Nein, die Kündigung der Krankenhaus AG ist nicht rechtmäßig erfolgt. Dies liegt daran, dass die Abmahnung unwirksam ist, da einer der in dem Schreiben angesprochenen Verstöße (Störung des Betriebsfriedens) nicht zutreffend war. Hierdurch wird die gesamte Abmahnung unwirksam. Der Arbeitgeber kann wegen des wirksamen Teils eine neue Abmahnung aussprechen, da es keine Regelausschlussfrist gibt innerhalb der eine Abmahnung erklärt werden muss. Dies hilft jedoch dem Arbeitgeber in dem vorliegendem Kündigungsschutzprozess nicht mehr weiter, da er zumindest die erklärte Kündigung dann nicht mehr auf die ursprüngliche am 03.04.2009 ausgesprochenen Kündigung stützen kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine wirksame Abmahnung für das Verhalten am 01.04.2009 nicht vorliegt, so dass die auf Grund des Verstoßes gegen das Alkoholverbot am 15.05.2009 erklärte Kündigung mangels vorheriger wirksamer Abmahnung nicht gerechtfertigt ist.

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Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Themen: Abmahnung, Kündigung, Verhaltensbedingte Kündigung | Kein Kommentar »

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