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Fristlose Kündigung

Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:


Nach dem vorgenannten Urteil ist also auch bei einer angedrohten Erkrankung stets zu fragen, ob tatsächlich eine Erkrankung vorlag oder nicht.

Zwar stellt eine angedrohte Kündigung nach einer Urlaubsverweigerung durch den Arbeitgeber grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar und dies selbst dann, sofern der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt.

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Sofern der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich erkrankt war, kann dies dazu führen, daß die Kündigung ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist, da in einem solchen Fall die Störung des Vertrauensverhältnisses laut BAG nicht so stark sein soll. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozeßes muß der Arbeitnehmer also darlegen, welche Krankheit zum Zeitpunkt der Androhung seiner Krankschreibung vorlag und warum er davon ausgehen durfte, daß diese Krankheit auch am begehrten Urlaubstag noch vorliegen werde.

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Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Themen: Kündigung, Kündigungsschutzklage, Verhaltensbedingte Kündigung | Kein Kommentar »

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In unserem Arbeitsrecht - Blog stellen wir Urteile des Arbeitsgerichts vor und erläutern bzw. kommentieren diese.

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