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Haftet der Arbeitnehmer bei unrichtiger Kasse?
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Ich muß oftmals in meiner täglichen Praxis erleben, daß Arbeitnehmer, die im Verkauf tätig sind und Zugriff auf eine Kasse haben, nicht über ihre Rechte Bescheid wissen und zu Unrecht von Ihrem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Hierzu ein aktueller Fall:
Die Kassiererin K. ist zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 2.000,00 € bei der Spielkasino GmbH angestellt. Hierbei fällt es u. a. in den Tätigkeitsbereich der K, das Geld der Gäste in Münzen zu tauschen. Ausweislich des Arbeitsvertrages ist eine Mankohaftung vorgesehen. Eine Entschädigung für die Übernahme der Mankoabsprache wird der Arbeitnehmerin im Arbeitsvertrag nicht zuerkannt. In den Monaten Oktober 2008 bis Mai 2009 ergaben sich bei der Spielkasino GmbH Kassenfehlbestände von insgesamt 300,00 €. Die Spielkasino GmbH behielt daher von dem Gehalt für Juni 2009 300,00 € ein. Die Arbeitnehmerin erhebt daraufhin Klage beim zuständigen Arbeitsgericht. Hat diese Klage Aussicht auf Erfolg?
Lösung: Ja, die Klage hat Aussicht auf Erfolg. Grundsätzlich lässt die Rechtsprechung Mankoabreden zu, sofern diese eine angemessene Gegenleistung z. B. in Form eines Mankogeldes oder eines angemessenen erhöhten Gehaltes vorsehen. Solche Mankoabreden können interessensgerecht und wirksam sein, wobei es jedoch nicht zu einer einseitigen ungerechtfertigten Verlagerung des dem Arbeitgeber zuzurechnenden Risikos führen darf. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitsgebers an einer Mankoabrede ist grundsätzlich in Bereichen zu erkennen, bei denen der Arbeitnehmer unbeobachteten Zugriff auf Geld oder andere Wertgegenstände des Arbeitgebers hat.
Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet dies, dass die Arbeitnehmerin nicht der Mankohaftung unterfällt, da sie für die Übernahme der Mankohaftung kein entsprechendes Äquivalent erhalten hat. Im übrigen verhält es sich so, dass eine Haftung auf Grund besonderer vertraglicher Abrede die Summe der gezahlten Mankogelder nicht übersteigen darf, da eine Mankoabrede notwendigerweise auch Sachverhalte erfasst, in denen der Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen gar nicht oder nur anteilig haften würde.
Abwandlung: Wie verhält es sich, wenn die im Vertrag festgehaltene Mankoabrede zwar den Erfordernissen der Rechtsprechung entspricht, jedoch ein weiterer Kollege Zugriff zur Kasse hat und sich beide Kollegen wechselseitig einer unrichtigen Abrechnung bezichtigen. Hat eine Klage des Arbeitgebers dann Aussicht auf Erfolg?
Lösung: Aller Voraussicht nach nicht, da der Arbeitgeber grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen, also auch die Mankohaftung, zu beweisen hat und eine Unaufklärbarkeit im Normalfall zu Lasten des Arbeitgebers geht.
Nach dieser Grundregel hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass die Arbeitnehmerin durch einen schuldhaften Verstoß gegen ihre Vertragspflichten einen Fehlbestand in der Kasse verursacht hat. Bei den Mankofällen scheitert aber eine solche Beweisführung oft daran, dass der Arbeitgeber nicht alle Vorgänge im Kassenbereich des Arbeitnehmers nachvollziehen und kontrollieren kann. Insofern befindet sich der Arbeitgeber im Beweisnotstand. Die Rechtssprechung hat dem abgeholfen, indem sie entweder eine Beweisverteilung nach Gefahrenbereichen oder eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Arbeitgebers vornimmt. Dahinter steht die Überlegung, dass ein Arbeitnehmer für einen Kassenfehlbestand, der in seiner Sphäre entstanden ist, in Ansehung der größeren Sachnähe bessere Beweismöglichkeiten als der Arbeitgeber besitzt. Hieraus folgt jedoch, dass darauf erst dann zurückgegriffen werden kann, wenn der Arbeitgeber unter Beweis gestellt hat, dass der Kassenführer die Gefahr eines Kassenfehlbestands allein beherrscht. Erst wenn dieser Beweis geführt ist, kommt eine Mankohaftung der Arbeitnehmerin in Betracht. Da im vorliegendem Fall jedoch die Arbeitnehmerin und ihre Kollegin Zugriff auf die Kasse haben, kommt eine Begünstigung des Arbeitgebers unter beweisrechtlichen Aspekten nicht in Betracht, so dass der Arbeitgerber aller Voraussicht nach den Beweis nicht führen können wird.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Themen: Arbeitsvertrag, Haftung des Arbeitnehmers, Lohn, Sonstiges | Kein Kommentar »
