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Haftet der Arbeitnehmer für Schäden?
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Arbeitnehmer wissen häufig nicht, ob und in welchem Umfang sie für Schäden haften, die sie während ihrer Tätigkeit verursachen. Hierzu ein interessanter Fall:
Arbeitnehmer H ist als Arbeiter für die Flughafengesellschaft B-AG tätig. H arbeitet Schichtdienst und erlangt unter Zugrundlegung der Zulagen ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von ca. 2.000,00 €. Arbeitsvertraglich ist dem H der Genuss von Alkohol im Dienst und während eines angemessenen Zeitraums vor Dienstantritt untersagt. Am 22.01.2010 trat der H um 05:10 Uhr seine Frühschicht an. Er erhielt den Auftrag, mit einem 30 t schweren Enteiserfahrzeug auf dem Flughafengelände zu einem Flugzeug zu fahren und dieses zu enteisen. Auf der Fahrt dorthin schlief H kurz ein. Das Fahrzeug kam infolge dessen von der Fahrbahn ab, streifte einen Lichtmast und durchbrach den Begrenzungszaun des Flughafens. Es entstand insgesamt ein Sachschaden in Höhe von 60.000,00 €. Bei H. wurde ein Blutalkoholkonzentration von 1,41 Promille festgestellt. Auf Grund dieses Vorfalls hat die B-AG das Arbeitsverhältnis mit H. zwischenzeitlich beendet und klagt nunmehr den entstandenen Sachschaden in Höhe von 60.000,00 € ein. Hat diese Klage Aussicht auf Erfolg?
Lösung: Die Klage hat teilweise Aussicht auf Erfolg, nämlich in Höhe von 10.000,00 €. Obwohl dem H eine schuldhafte Verletzung des Arbeitsvertrages vorzuwerfen ist und er überdies das Eigentum der Flughafengesellschaft widerrechtlich und schuldhaft verletzte, haftet er für den entstandenen Schaden nicht voll. Nach gefestigter Rechtssprechung finden die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Hierbei ist die Anwendung dieser Grundsätze nicht abhängig davon, ob die den Schaden verursachende Tätigkeit gefahrgeneigt war. Vielmehr kommt es alleine darauf an, wie das Verhalten des Arbeitnehmers einzustufen ist. Hierbei wurde folgende Unterscheidung getroffen:
Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichter Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber quotal zu verteilen ist.
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, sofern dem Arbeitnehmer nur eine geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen ist, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen kann.
Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, sofern eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn nämlich der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem Dritten eingeleuchtet hätte.
Als grob fahrlässig wurde von der Rechtsprechung insbesondere das Fahren im alkoholisiertem Zustand, die Unfallverursachung durch ein Handytelefonat während der Fahrt und das Überfahren eine Ampel, die Rotlicht zeigt, angenommen.
Bei der normalen Fahrlässigkeit kommt – wie bereits erwähnt – eine anteilige Verteilung des Schadens in Betracht. Ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalls ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen, gehört der Grad des dem Arbeitnehmer zu Last fallende Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch eine Versicherung abzudeckendes Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Hierbei sind insbesondere auch die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Die vorgenannte Rechtssprechung auf den hiesigen Fall angewandt bedeutet, dass von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Die Restalkoholisierung in Höhe von 1,14 Promille ist wohl nur mit einer durchzechten Nacht zu begründen, was zusammen mit dem vom H vorgenommen Dienstantritt als besonders leichtfertig und unverantwortlich zu werten ist. Hinzu kommt, dass es dem H arbeitsvertraglich untersagt war, im Dienst und eine angemessene Zeit vor Dienstantritt Alkohol zu trinken. Der H hat damit die ihm als Arbeitnehmer obliegenden Sorgfaltspflichten in einem ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das außer Acht gelassen, was jedem einleuchtet.
Dies hat zur Folge, dass H grundsätzlich verpflichtet ist, den Schaden allein zu tragen. Allerdings sind Haftungserleichterungen bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen. Auch hierbei ist eine Entscheidung nach allen Umständen des Einzelfalls zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht. Bei der Beschränkung der Haftung bei Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind, geht es darum, die Verantwortung des Arbeitgebers für die Organisation des Betriebes und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und das darin liegende Betriebsrisiko des Arbeitgebers mit einzubeziehen. Der Arbeitnehmer kann den vorgegebenen Arbeitsbedingungen in der Regel weder tatsächlich noch rechtlich ausweichen. Damit prägt die vom Arbeitgeber gesetzte Organisation des Betriebes das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer. Eine Berücksichtigung dieser Umstände führt letztlich dazu, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber lediglich in Höhe von 10.000,00 € haftet. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, da im vorliegendem Fall ein besonderes Missverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Haftungsrisiko besteht. Ein Arbeitgeber, der einfache Arbeitnehmer mit der Bedienung teuerster Maschinen beauftragt, muss sich das von ihm veranlasste Risiko im Rahmen einer gerechten Risikoverteilung zurechnen lassen. Insofern ist es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, mehr als 10.000,00 € Schadensersatz zu leisten.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Themen: Arbeitsvertrag, Haftung des Arbeitnehmers, Kündigung | 5 Kommentare »

Hallo,
hier meine Frage: Meine Mutter ist seit 15 Jahren in einer Großküche beschäftigt. Nun passierte folgender Schaden. Sie schalltete früh einen Heizofen für Wärmeplatten an. So wie all die 15 Jahre zuvor. Am Nachmittag stellte sich heraus, dass die Temperatur zu heiß eingestellt war. Sie jedoch hat die Temperatur nicht verstellt. Es ist ein Schaden von ca. 1000 € entstanden. Die Geschäftsleitung verlangt nun das ihre Versicherung den Schaden übernehmen soll. Ist das rechtens?
Danke für die Auskunft
Meines Erachtens ist dies nicht rechtens. Zum einen hat Ihre Mutter ausweislich Ihrer Darsetllung nichts falsch gemacht, also nicht gegen ihre arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen: zum anderen ist die Versichreung Ihrer Mutter (offensichtlich eine Privathaftpflichtversicherung) für derartige Schäden, die bei der Ausübung iher Tätigkeit für ihren Arbeitgeber entstehen, gar nicht zuständig sein. Eine Privathaftpflichtversicherung greift in der Regel nur dann ein, sofern Schäden außerhalb der Arbeitszeit verursacht werden.
Ein guter Freund von mir ist als Fernfahrer beschäftigt, nun ist er in Griechenland verhaftet worden, weil er 3 illegale Mitfahrer im Pallettenkasten hatte. Nun hat sein Arbeitgeber 2000,00 Euro für den dortigen Anwalt bezahlt, dass der Fahrer aus der Haft entlassen wird, desweiteren 3000,00 Euro Kaution und 2000,00 Euro das ein Antrag gestellt wird um das Auto aus der Beschlagnahmung frei zu bekommen. Weiterhin ist ein Flugticket bezahlt worden. Der Arbeitgeber möchte Ihm die entstanden Kosten + den voraussichtlichen Umsatzausfall ( das Auto bleibt mind. 3 Monate beschlagnahmt) in Rechnung stellen. Der AG hatte ihn im Voraus auf die Gebenheiten dort unten Aufmerksam gemacht und angeordnet das Fahrzeug vor Fahrantritt zu überprüfen, was mein Bekannter auch tat, allerdings schaute er nicht in den Abgeschlossenen Pallettenkasten(einfaches Vorhängeschloss). Darf er die Kosten an seinen AN weitergeben?
Ich meine, der weit überwiegende Anteil des Schadens kann vom Arbeitgeber nicht geltend gemacht werden. Ich kann Ihrem Freund nur dringend raten, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen.
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Über unseren blog nehmen wir jedoch keine Rechtsberatung vor. Sofern Sie eine Rechtsberatung wünschen, bitte ich um Vereinbarung eines Besprechungstermins.