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Können Gratifikationen zurückverlangt werden?

Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:


In sehr engen Grenzen sind Rückzahlungsverpflichtungen bei Gratifikationen zulässig. Hierzu ein aktueller Fall:

Die Sekretärin S. ist seit 2004 bei der Büroausstattungs GmbH als Sekretärin tätig. In ihrem Arbeitsvertrag ist festgehalten, dass sie im Falle einer Gratifikationszahlung diese an das Unternehmen zurückzahlen muss, sofern sie das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni des Folgejahres kündigt und die Gratifikation einen Monatsverdienst nicht übersteigt. S. ist der Ansicht, diese Rückzahlungsklausel sei unwirksam. Hat die S. Recht?

Lösung: Nein, die S. hat kein Recht. Grundsätzlich gilt, dass die Vereinbarung der Rückzahlung bei Gratifikation bis 100,00 € unwirksam sind. Bei Gratifikationen über 100,00 €, aber weniger als ein Monatsverdienst, ist eine Bindungsdauer für drei Monate möglich, d.h. im Ergebnis, der Arbeitgeber kann bis zum 31. März des Folgejahres die Rückzahlung verlangen. Ab dem 31. März kann der Arbeitnehmer ausscheiden, ohne die Gratifikation zurückzahlen zu müssen. Eine Gratifikation von einem Monatsverdienst ist eine Rückzahlungsverpflichtung bis zum 30. Juni des Folgejahres möglich.

Hierbei ist zu beachten, dass eine Rückzahlungsklausel überhaupt nur dann wirksam ist, sofern der Arbeitnehmer kündigt oder der Arbeitgeber aus Gründen, die der Arbeitnehmer zu verantworten, mithin gesetzt hat. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist eine Rückzahlungsklausel nur bei betriebsbedingten Gründen zulässig und auch nur dann, sofern die Rückzahlungsklausel in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist.

Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Themen: Arbeitsvertrag, Lohn | Kein Kommentar »

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