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Krank im Urlaub?

Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:


Bei einer Krankheit während des Urlaubs wird der gesetzliche Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht aufgebraucht, vergleiche § 9 BUrlG.

Sofern ein Arbeitnehmer während eines Urlaubs arbeitsunfähig krank wird, werden entsprechende Zeiten, die durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, vergleiche § 9 BUrlG. Da durch die Arbeitsunfähigkeit die Erfüllung des Urlaubsanspruchs unmöglich wird, verlängert sich der Erholungsurlaubsanspruch automatisch um die durch die Krankheit ausgefallenen Tage. Die nicht anzurechnenden Urlaubstage sind dem betreffenden Arbeitnehmer also nachzugewähren. Allerdings ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer den Urlaub eigenmächtig nicht verlängern kann, da der Urlaub grundsätzlich vom Arbeitgeber gewährt werden muss.

Sofern ein Arbeitnehmer daher im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt, ist dem betreffenden Arbeitnehmer dringend zu empfehlen, dies durch entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen festhalten zu lassen. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Urlaub nachgewährt wird. Niemand soll schließlich auf die schönsten Tage im Jahr verzichten.

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Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Themen: Arbeitsvertrag, Urlaub | Kein Kommentar »

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