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Kündigung wg. Änderung der Anforderungen
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Nach dem vorgenannten Urteil unterliegen Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers zur Umstrukturierung des gesamten oder von Teilen des Betriebs grundsätzlich nur der Mißbrauchskontrolle. Sofern der Arbeitgeber aber durch eine unternehmerische Entscheidung das Anforderungsprofil für Arbeitsplätze ändern will, die bereits seit Jahren durch die gleichen Mitarbeiter besetzt sind, gelten hierbei strenge Anforderungen.
Der Arbeitgeber muß zum einen darlegen, daß es sich bei der Änderung des Anforderungsprofils nicht nur um eine wünschenswerte Voraussetzung handelt, sondern vielmehr um eine nachvollziehbare Stellenprofilierung. Zum anderen muß der Arbeitgeber darlegen, daß für die Änderung ein betrieblicher Anlaß besteht, d.h. die Stellenprofilierung muß im Zusammenhang mit einer organisatorischen Maßnahme stehen.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Themen: Betriebsbedingte Kündigung, Kündigung, Kündigungsschutzklage | Kein Kommentar »
