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Kündigung wegen Alkohols – die alkoholbedingte Kündigung
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Es kommt relativ häufig vor, daß Arbeitgeber wegen der Alkoholisierung eines Arbeitnehmers die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen. Hierzu ein Beispielsfall, der sich tatsächlich so zutrug:
Arbeitnehmer Schluckspecht S. ist beim Papierhersteller S-KG als Arbeiter in einer Papierstraße angestellt. Die Tätigkeit des Schluckspechts besteht im wesentlichen darin, bei einer Störung der Papiermaschine einzugreifen und für die ungestörte Produktion von Papier zu sorgen. S. ist Vorsitzender des örtlichen Schützenvereins und sehr feierfreudig, aber kein Alkoholiker.
Im Jahre 2008 wurde S. ausweislich einer Aktennotiz vom Arbeitgeber in einem persönlichen Gespräch verwarnt, weil er am 25. März 2008 in alkoholisiertem Zustand eine Kollegin beschimpfte. Am 15. November 2008 stellte der Vorgesetzte Bei S. eine Alkoholfahne fest, wobei eine im Einverständnis mit dem Schluckspecht durchgeführte Atemalkoholmessung einen Promillegehalt in Höhe von 1,4 %o ergab. S. erhielt daraufhin von der S-KG am 26. November 2008 eine wirksame Abmahnung.
Am 17. Mai 2009 gab es erneute Anzeichen für eine Alkoholisierung. Nach der Frühschicht wurde bei S. eine Alkoholfahne, lallende Sprache, ein schwankender Gang und aggressives Verhalten festgestellt. S. weigerte sich, einen erneuten Alkoholtest durchzuführen. Die S-KG erklärte daraufhin die ordentliche, d.h. fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer erhebt hierauf Kündigungsschutzklage. Ist die Kündigung rechtmäßig ergangen?
Lösung: Ja, die Kündigung ist rechtmäßig, da sie sozial gerechtfertigt ist. Der Arbeitnehmer hat am 17. Mai 2009 erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, indem er stark alkoholisiert an seinem Arbeitsplatz erschien. Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Pflicht hat, seine Arbeitsfähigkeit weder durch privaten, noch im Betrieb vorgenommenen Alkoholgenuss zu beeinträchtigen. Hiergegen hat der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang verstoßen, was sich aus den Anzeichen Alkoholfahne, lallende Sprache, schwankender Gang und aggressives Verhalten des S. ergibt.
Darüber hinaus ist auch dem Abmahnungserfordernis Rechnung getragen worden. Eine Kündigung ist nur dann erforderlich (ultima ratio), wenn sie nicht durch mildere Maßnahmen zu vermeiden ist. Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung durch den Arbeitgeber, im Rahmen derer der Arbeitgeber in für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbarer Art und Weise seine Beanstandungen hervorbringt (Dokumentationsfunktion) und damit deutlich den Hinweis verbindet, im Wiederholungsfalle sei der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet (Warnfunktion). Eine solche Abmahnung ist grundsätzlich auszusprechen, wenn wegen eines nicht vertragsgerechten Verhaltens gekündigt werden soll und die Störungen im Verhaltens- und Leistungsbereich liegen.
Dieser Verpflichtung ist der Arbeitgeber hinreichend nachgekommen, da er den Arbeitnehmer bereits mit Schreiben vom 26. November 2008 wirksam abgemahnt hatte und diese Abmahnung in Ansehung der starken Alkoholisierung des Arbeitnehmers (1,4 Promille) auch zu Recht ergangen ist.
Somit ist klargestellt, dass es sich bei dem die Kündigung auslösenden Vorfall vom 17. Mai 2009 nicht um eine einmalige verzeihliche Entgleisung handelt. Vielmehr war der Arbeitnehmer bereits wegen eines Vorfalls aus dem Jahre 2008 wegen der Beschimpfung einer Kollegin im angetrunkenen Zustand verwarnt worden. Die darauf förmlich ausgesprochene Abmahnung wegen des Vorfalls am 15. November 2008 in der Spätschicht nahm der Arbeitnehmer wiederum nicht zum Anlass, seine Alkoholisierung im Betrieb zu vermeiden, sondern fiel rund sechs Monate später erneut wegen hochgradiger Alkoholisierung auf. Bei einem solchen Sachverhalt hat der Arbeitgeber begründeten Anlass zu der Annahme, dass sich hieran auch in Zukunft nichts ändern werde. Überdies ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt hat (Bedienung einer Papiermaschine), so dass auch deshalb das Aufrechterhalten des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist.
Abwandlung: Ändert sich die Betrachtungsweise, sofern Schluckspecht Alkoholiker ist?
Lösung: Ja, die Betrachtungsweise ändert sich. Bei der Beurteilung einer im Zusammenhang mit alkoholbedingtem Fehlverhalten des Arbeitnehmers stehenden Kündigung ist im Einzelfall abzugrenzen, ob der Arbeitnehmer Alkoholiker ist, d.h. eine Kündigung aus personenbedingten Gründen in Betracht kommt oder ob der Arbeitnehmer kein Alkoholiker ist, d.h. eine Kündigung wegen verhaltensbedingten Gründen (wie im vorliegenden Fall) in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist Alkoholabhängigkeit eine Krankheit im medizinischen Sinne. Von krankhaftem Alkoholismus ist daher auszugehen, sofern infolge physischer oder psychischer Abhängigkeit gewohnheits- und übermäßiger Alkoholgenuss trotz besserer Einsicht nicht aufgegeben oder reduziert werden kann. Eine Kündigung wegen Pflichtverletzungen, die auf Alkoholabhängigkeit beruht, ist daher in der Regel sozialwidrig und damit rechtswidrig, da dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Pflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen ist. In einem solchen Fall kommt nur eine krankheitsbedingte und damit eine Kündigung aus personenbedingten Gründen in Betracht, für die strenge Maßstäbe gelten.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Themen: Abmahnung, alkoholbedingte Kündigung, Kündigung, Personenbedingte Kündigung, Verhaltensbedingte Kündigung | Kein Kommentar »
