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Kündigung wegen Krankheit

Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:


Die Kündigung wegen Krankheit ist für den Arbeitnehmer ein besonders schwerer Eingriff. Hierzu ein Fall, der zeigt, unter welchen Voraussetzungen wegen Krankheit bzw. Alkoholismus gekündigt werden darf:

Der bei der I-AG angestellte Industriekaufmann I. erkrankt am 1. Januar 2008 schwer. Seit diesem Zeitpunkt ist I. arbeitsunfähig krank geschrieben. Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 kündigt der Arbeitgeber das mit I bestehende Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt unter Einhaltung der Form- und Fristvorschriften. Der Arbeitgeber begründet dies mit dem Hinweis, dass zum Zeitpunkt der Kündigung die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des I noch völlig ungewiss war und diese Ungewissheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Belange geführt hat. Wird die I-AG mit dieser Kündigung durchdringen (unterstellt es gibt kein milderes Mittel und die Interessensabwägung geht zugunsten des Arbeitgebers aus)?

Lösung: Ja, die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung hat Aussicht auf Erfolg. Die Kündigung wegen einer lang andauernden Krankheit ist zulässig, sofern die Arbeitsunfähigkeit bei Zugang der Kündigung noch andauert, eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist und eine Interessensabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führt.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, da der Arbeitnehmer beim Zugang der Kündigung noch arbeitsunfähig, zum Zeitpunkt der Kündigung die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit noch völlig ungewiss war und diese Ungewissheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Belange geführt hat, da der Arbeitgeber wegen der Erkrankung auf unabsehbare Zeit gehindert war, sein Direktionsrecht auszuüben. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist ferner davon auszugehen, dass kein milderes Mittel bestand bzw. eine Interessensabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers ging. Hierbei ist jedoch grundsätzlich zu beachten, dass den Tatrichtern insoweit ein recht weites Ermessen zugebilligt wird.

Abwandlung: Wie verhält sich der Sachverhalt, sofern der Industriekaufmann I. Alkoholiker ist bzw. drogenabhängig? Ändert sich dann etwas an der Beurteilung ?

Lösung: Nein, die Situation ändert sich nicht, da Alkohol- bzw. Drogenmissbrauch als Krankheit anzusehen ist und eine Kündigung wegen Alkohol- bzw. Drogenmissbrauchs nach den für die krankheitsbedingte Kündigung entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist. Allerdings dürfte es nicht einfach sein, eine Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers festzustellen, da der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, im laufenden Arbeitsverhältnis routinemäßigen Blutuntersuchungen zur Klärung einer Abhängigkeit zuzustimmen, es sei denn, dass diese gesetzlich vorgeschrieben sind. Die mit dem Alkohol-/Drogenmissbrauch begründete Kündigung weist jedoch im Verhältnis zur „normalen“ krankheitsbedingten Kündigung folgende Besonderheiten auf:

An die negative Zukunftsprognose sind weniger strenge Anforderungen zu stellen, da es einen Erfahrungssatz gibt, wonach ein Alkoholabhängiger ohne fremde Hilfe in absehbarer Zeit nicht geheilt wird. Ist der Arbeitnehmer daher im Zeitpunkt der Kündigung nicht therapiebereit, ist davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit nicht geheilt wird. Es verbleibt im übrigen dabei, dass eine nach dem Ausspruch der Kündigung durchgeführte Therapie nicht zur Korrektur der Prognose herangezogen werden kann. Bei langjährig beschäftigten Mitarbeitern wird im übrigen verlangt, dass der Kündigungsgrund in einem Personalgespräch angesprochen und die Alternativen Therapie oder Kündigung eröffnet werden. Ferner ist im Rahmen der Interessensabwägung bei einer Kündigung wegen Alkoholsucht/Drogensucht zu bewerten, ob die Abhängigkeit des Arbeitnehmers verschuldet war. Hiervon ist in jedem Fall dann auszugehen, sofern der Arbeitnehmer nach einer zunächst erfolgreichen Therapie wieder rückfällig geworden ist.

Wie den vorgenannten Darlegungen zu entnehmen ist bestehen daher bei einer Kündigung wegen Alkohol-/Drogensucht für den Arbeitgeber gewisse Vorteile, da an ihn hinsichtlich der negativen Zukunftsprognose keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden und im übrigen bei einer verschuldeten Arbeitsunfähigkeit die Interessensabwägung oftmals zu Lasten des Arbeitnehmers geht.

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Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Themen: alkoholbedingte Kündigung, Kündigung, Personenbedingte Kündigung | Kein Kommentar »

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