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Kündigung wegen Sozialversicherungspflicht?
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Die eintretende Sozialversicherungspflicht eines als sozialversicherungsfreien Studenten angestellten Mitarbeiters stellt nach neuer Rechtsprechung des BAG keinen Kündigungsgrund dar.
Hintergrund der Entscheidung war der Fall, dass ein Arbeitgeber einen Studenten anstellte, da dieser bei ihm sozialversicherungsfrei arbeiten konnte. Dies war möglich, da eine bestimmte monatliche Stundenzahl sowie eine bestimmte Studiendauer nicht überschritten wurde. Allerdings studierte der Student zu lange, mit der Folge, dass Sozialversicherungspflicht eintrat und der Arbeitgeber entsprechende Sozialversicherungsbeiträge abführen mußte. Dies ließ sich der Arbeitgeber nicht gefallen und kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers fristgerecht aus personenbedingten Gründen.
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass ein personenbedingter Grund nicht gegeben sei, mithin die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht möglich sei. An dem Arbeitsverhältnis ändere sich nichts, selbst wenn der Arbeitgeber nunmehr Sozialversicherungsbeiträge abzuführen habe. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings offen gelassen, ob ein solcher Tatbestand eine Änderungskündigung rechtfertigen könnte.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Themen: Kündigung, Personenbedingte Kündigung | Kein Kommentar »
