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Kündigungsfristen und Zugang der Kündigung
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Oftmals stelle ich in meiner anwaltlichen Praxis fest, daß keine genauen Vorstellungen über Kündigungsfristen und Zugangsproblematiken beim Aussspruch von Kündigungen vorliegen.
Hierzu aus meine Praxis ein Beispielsfall:
Die Werbeagentur W. will ihrem Grafikdesigner Herrn Arbeitnehmer wegen einer lang andauernden Krankheit das Arbeitsverhältnis kündigen. Herr Arbeitnehmer ist seit vier Jahren bei der Werbeagentur W. beschäftigt und seit zwei Jahren arbeitsunfähig. Da die Kündigung noch zum 31. Dezember 2009 wirksam werden sollte, hat die Sekretärin S. die Kündigung am 30. November 2009 um 20.00 Uhr bei Herrn Arbeitnehmer in den Hausbriefkasten eingeworfen, da sie vorher noch Einkäufe tätigen wollte. Ist die Kündigung fristgemäß ausgesprochen worden?
Lösung: Nein. Richtig ist zwar, dass bei einem Arbeitsverhältnis, welches vier Jahre bestanden hat, die Kündigungsfrist gemäß § 622 Nr. 2 BGB einen Monat zum Ende eines Kalendermonats beträgt, mithin eine Kündigung zum 31. Dezember 2009 noch am 30. November 2009 ausgesprochen werden kann. Allerdings ist Herrn Arbeitnehmer die Kündigung im Rechtssinne nicht mehr als 30. November 2009 zugegangen, sondern vielmehr erst am 1. Dezember 2009, da der Einwurf einer Kündigung in einen Briefkasten den Zugang erst dann bewirkt, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Bei einem Briefkasten einer Privatperson ist unter realistischen Gesichtspunkten nicht mit einer regelmäßigen Leerung nach 20.00 Uhr zu rechnen, so dass Herrn Arbeitnehmer die Kündigung im Rechtssinne erst am 1. Dezember 2009 zugeht. Die Kündigungsfrist zum 31. Dezember 2009 ist damit nicht eingehalten. (Etwas anderes ist natürlich die Frage, ob die Kündigung vom Grunde her gerechtfertigt war. Im Beispielsfall war sie es nicht, es geht jedoch hier zunächst darum, die Problematik bzgl. der Kündigungsfrist aufzuzeigen).
Die weiteren für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfristen sind § 622 II BGB zu entnehmen, der darauf abstellt, wie lange das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden hat. Zu beachten ist jedoch hierbei, dass diese Fristen nur für den Arbeitgeber gelten (der Arbeitnehmer kann immer nach den Fristen des § 622 I BGB kündigen) und bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres angefallen sind, nicht mitberechnet werden. Ferner ist zu beachten, dass diese Fristen kraft Tarifvertrag bzw. kraft Arbeitsvertrag unter den Voraussetzungen des § 622 IV bzw. V BGB abgeändert werden können.
Abwandlung: Wie verhält es sich, sofern Herrn Arbeitnehmer die Kündigung mittels Einschreibebrief am 26. November 2009 zugestellt werden soll, Herr Arbeitnehmer sich jedoch nicht zu Hause befindet und der Briefträger daher einen Benachrichtigungszettel hinterlässt, der Einschreibebrief durch Herrn Arbeitnehmer jedoch nicht abgeholt wird?
Lösung: Auch in einem solchen Fall geht die Kündigung dem Arbeitnehmer nicht zu, da der Empfänger zumindest Einsicht in das Schreiben nehmen können muss und dies beim Nichtabholen des Briefes vom Postamt nicht gegeben ist. In meiner anwaltlichen Praxis musste ich feststellen, dass insofern oft falsche Vorstellungen existieren, d.h. sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber denken, dass eine Zustellung auch dann bewirkt ist, wenn und soweit der andere Vertragspartner das Einschreiben nicht von der Hinterlegungsstelle bei der Post abholt. Dem ist aber in der Regel nicht so. Sowohl der Bundesgerichtshof (BGH) als auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem nicht von der Post abgeholten Einschreiben grundsätzlich kein wirksamer Zugang der Kündigung vorliegt.
Vorsicht: Etwas anderes gilt bei einer Zustellung mittels Postzustellungsurkunde. Hier gilt die Kündigung bereits durch die Mitteilung der Niederlegung als zugegangen.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Themen: Kündigungsfristen, Personenbedingte Kündigung, Zugang der Kündigung | 1 Kommentar »

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