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Kündigungsschutz für Geschäftsführer
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
In der Regel steht Geschäftsführern kein Kündigungsschutz zu. Dies ist seit mehreren Jahren die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, wobei dies damit begründet wird, dass ein Geschäftsführer eben kein Arbeitnehmer ist und sich somit nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen kann. Dies ist oftmals Geschäftsführern nicht bekannt. Ich habe sogar schon Fälle erlebt, bei denen Mandanten vom Arbeitgeber zu Geschäftsführern berufen wurden, nur um sie aus dem Kündigungsschutz herauszunehmen. Als die Mandanten dann Geschäftsführer waren, haben sie eine Kündigung erhalten, da sie sich dann nicht mehr auf den Kündigungsschutz berufen konnten. Für die betroffenen Mandanten war dies eine haarsträubende Situation, da sie meinten, die Beförderung zum Geschäftsführer sei ein Karrieresprung. Leider war genau das Gegenteil der Fall.
Eine interessante Frage war daher, ob in einem Geschäftsführervertrag die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vereinbart werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden. Der Bundesgerichtshof sieht dies grundsätzlich als möglich an, d.h. in einem Geschäftsführervertrag kann die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kraft Vertrags vereinbart werden, auch wenn dieses Gesetz eigentlich nicht gilt.
Ich halte diese Entscheidung für richtig, da sich nunmehr auch Arbeitnehmer, die den Posten eines Geschäftsführers angeboten bekommen, sozial absichern können, in dem sie die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vereinbaren. Oder anders ausgedrückt: Jedem Geschäftsführer, der Wert auf soziale Sicherheit legt, ist zu empfehlen, in seinem Dienstvertrag die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu vereinbaren.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Themen: Kündigung, Kündigungsschutzklage | Kein Kommentar »
