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Kündigungsschutzklage trotz neuem Jobs

Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:


Ich erlebe es vielfach, daß Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, sofern sie einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben haben. Dies ist meines Erachtenbs in zweifacher Hinsicht falsch und sollte zumindest überdacht werden.

Zum einen ist es so, daß der Arbeitnehmer ein Wahlrecht hat, wenn er die Kündigungsschutzklage gegenüber dem “alten” Arbeitgeber gewinnt. Er kann sich also frei entscheiden, ob er zum “alten” Arbeitgeber zurückkehrt oder beim “neuen” Arbeitgeber bleibt.

Zum anderen ist zu beachten, daß eine Kündigungsschutzklage nur innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitssgericht erhoben werden kann. Wenn es jetzt aber mit dem “neuen” Arbeitgeber nicht klappt, d.h. vom “neuen” Arbeitgeber innerhalb der Probezeit die Kündigung ausgesprochen wird, steht der Arbeitnehmer letztlich im Regen, da er weder den “alten” noch den “neuen” Job hat.

Erfahrungsgemäß bedenken dies viele Arbeitnehmer nicht. Wenn man dann noch bedenkt, daß sich vielfach eine Abfindung erstreiten läßt, sollte die Entscheidung, einen qualifizierten Anwalt aufzusuchen, eigentlich leicht fallen.

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Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Themen: Kündigung, Kündigungsschutzklage | 2 Kommentare »

2 Kommentare zu “Kündigungsschutzklage trotz neuem Jobs”

  1. Dagmar Mehrtens schreibt:

    Gilt dieser Rat auch, wenn das kündigende Unternehmen einem kurz nach der (betriebsbedingten) Kündigung eine Stelle in einer anderen Abteilung anbietet?

  2. admin schreibt:

    In der Regel ja, es kommt jedoch auf den Einzelfall an. Zur Sicherung der Rechte ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage oftmals sinnvoll, wobei dann in Ruhe über die neuen Vertragsverhältnisse verhandelt werden kann.

Kommentare


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