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Was versteht man unter Annahmeverzug?

Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:


Der Annahmeverzug ist in § 615 BGB geregelt und liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten will, der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch gleichwohl nicht beschäftigt. Für diese Situation ordnet § 615 BGB an, dass der Arbeitnehmer dann gleichwohl sein Arbeitsentgelt erhält. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Arbeit für den Zeitraum nachzuleisten, für den der Arbeitgeber seine Arbeitsleistung nicht angenommen hat.

Besondere Relevanz hat der Annahmeverzug während eines Kündigungsschutzverfahrens. Sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn für den Zeitraum nachzahlen, in dem er den Arbeitnehmer nicht beschäftigt hat. Dies ist einer der Gründe, warum Arbeitgeber oftmals bereit sind, im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses Abfindungen an die Arbeitnehmer zu zahlen.

Besondere Vorsicht ist jedoch geboten, sofern tarifliche Ausschlussfristen gelten. Diese können zur Anwendung gelangen, sofern im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verwiesen wird, beide Vertragsparteien tarifvertragsgebunden sind oder beispielsweise ein Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wurde. Oftmals bestimmten diese tariflichen Ausschlussfristen, dass Ansprüche innerhalb einer gewissen Frist bei der jeweiligen anderen Vertragspartei geltend gemacht werden müssen. Sofern dies nicht geschieht, verfällt der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Vergütung wegen des Annahmeverzugs. Es ist daher besonders sorgfältig zu prüfen, ob auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag zur Anwendung gelangt oder im Arbeitsvertrag  wirksam Ausschlußfristen vereinbart wurden.

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Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Themen: Kündigungsschutzklage, Lohn | Kein Kommentar »

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