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Zum Anwalt der Rechtsschutzversicherung?
Anwalt Arbeitsrecht Berlin informiert:
Seit geraumer Zeit versuchen Rechtsschutzversicherungen die freie Anwaltswahl einzuschränken und ihren Versicherungsnehmern entweder einen “Vertrauensanwalt” zuzuweisen oder damit zu locken, daß im Falle der Beauftragung des “Vertauensanwalts” die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nicht zu zahlen ist.
Ich möchte dies keineswegs “verteufeln”. Ich habe mich jedoch dazu entschieden, auf das Angebot von zahlreichen Rechtsschutzvericherungen, bei ihnen als “Vertrauensanwalt” tätig zu werden, nicht einzugehen!
Meines Erachtens auch aus gutem Grund, denn für den Mandanten also für Sie – und nur Sie sollten im Mittelpunkt der anwaltlichen Tätigkeit stehen – können sich meines Erachtens gravierende Nachteile bei der Beauftragung eines “Vertrauensanwalts” einer Rechtsschutzversicherung ergeben:
Nach meiner Ansicht besteht für jeden “Vertrauensanwalt” die Gefahr eines Interessenkonfliktes, da der Rechtsschutzversicherer dem “Vertrauensanwalt” Mandate zuführt und damit ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen “Vertrauensanwalt” und Rechtschutzversicherung entstehen kann. Oft ist dies kein Problem, was ist aber, wenn es wie so häufig ein Grenzfall ist oder wie so häufig nicht ganz klar ist, ob die Rechtsschutzversicherung für den Fall einstehen muß oder nicht? Wird der “Vertrauensanwalt” der Rechtsschutzversicherung den Mandanten dann genauso beraten wie ein nicht gebundener Anwalt? Wird der “Vertrauensanwalt” sich gegenüber (!) der Rechtsschutzversicherung, von der er ja seine Mandate erhält, genauso einsetzen, wie ein nicht gebundener Anwalt? Diese Fragen muß letztlich jeder für sich beantworten. Ich will den “Vertrauensanwälten” der Rechtsschutzversicherungen auch nichts unterstellen. Ich meine jedoch, daß die bloße Gefahr, in ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis zu kommen, ausreicht um dies nicht mitzumachen.
Ich jedenfalls für meinen Teil bin froh und auch ein wenig stolz nur den Interessen meiner Mandanten zu dienen und nicht in die Gefahr eines Interessenskonfliktes zu kommen. Übrigens: Auch wir rechnen gegenüber allen deutschen Rechtsschutzversicherungen ab und haben kein Problem damit, gegenüber Rechtsschutzversicherungen vorzugehen, sofern diese ihren Verpflichtungen gegenüber Ihnen nicht nachkommen.
Autor: Rechtsanwalt Witting - Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Themen: Abfindung, Arbeitsvertrag, Kündigung, Sonstiges | 1 Kommentar »

Pointierter und zutreffender hätte ich es nicht formulieren können, d’accord 100%