Kündigung

Wie erfolgt die Beendigung von Arbeitsverhältnissen?

Am häufigsten werden Arbeitsverhältnisse durch eine Kündigung beendet. Daneben können Arbeitsverhältnisse auch durch Aufhebungsverträge bzw. durch Fristablauf (befristete Arbeitsverhältnisse) beendet werden. Unter einer Kündigung versteht man eine Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis sofort oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist beenden soll. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen. Die ordentliche Kündigung löst das Beschäftigungsverhältnis fristgerecht auf. Die außerordentliche Kündigung führt dagegen zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. An eine außerordentliche Kündigung werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. Sie ist nur dann begründet, sofern Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diese Einschränkung gilt sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer.

Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

Schriftform

Eine Kündigung muss grundsätzlich klar und eindeutig sein. Es muss daher für den Kündigungsempfänger unzweifelhaft ersichtlich sein, dass der andere Teil das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall beenden will. Die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses bedarf darüber hinaus der Schriftform, d.h. eine Kündigung muss zwingend schriftlich erklärt werden, vgl. § 623 BGB. In aller Regel reicht daher eine Kündigung per Telefax, E-Mail oder SMS nicht aus.

Zugang der Kündigung

Die Kündigung muß der jeweils anderen Vertragspartei auch zugehen. Hier werden oft Fehler gemacht. Beim Zugang einer Kündigung wird unterschieden zwischen dem Zugang einer Kündigung unter Anwesenden und unter Abwesenden.

Zugang unter Anwesenden

Bei einer Kündigung unter Anwesenden gibt es wenig Probleme. Ein solcher Fall liegt vor, sofern die Kündigung dem jeweiligen Anderen gewissermaßen von Angesicht zu Angesicht, also unter Anwesenden, ausgehändigt wird. Es empfiehlt sich hierbei dringend, sich den Erhalt der Kündigung kurz quittieren zu lassen. Sollte sich die jeweils andere Partei, also Arbeitnehmer/Arbeitgeber weigern, den Erhalt der Kündigung zu quittieren, sollten Zeugen hinzugezogen werden, die bestätigen können, dass die Kündigung ausgehändigt wurde.

Zugang unter Abwesenden

Eine Kündigung unter Abwesenden liegt vor, sofern die andere Vertragspartei nicht präsent ist. Hierbei gibt es erfahrungsgemäß die größten Probleme. Hintergrund ist, dass derjenige, der die Kündigung ausspricht, darlegen und ggf. beweisen muss, dass die andere Seite die Kündigung auch erhalten hat.

Häufigster Fall ist, dass die Kündigung per Post versandt wird. Sofern die Kündigung per einfacher Post versandt wird, kann jedoch im Nachhinein nicht nachgewiesen werden, dass der andere Vertragspartner die Kündigung auch tatsächlich erhalten hat.

Auch das Versenden der Kündigung mittels Einschreibebrief ist nur bedingt sinnvoll. Bei einem Einschreibebrief per Rückschein geht die Kündigung grundsätzlich nicht zu, sofern sie von der jeweils anderen Seite nicht angenommen wird. Dies ist beispielweise dann gegeben, sofern der Betreffende nicht zu Hause ist und den Einschreibebrief bei der Post nicht abholt. Ein Zugang der Kündigung lässt sich dann nicht beweisen, da – nach gefestigter Rechtsprechung – eine allgemeine Pflicht, Einschreibebriefe von der Post abzuholen, nicht besteht. Von einer Übersendung mittels Einschreibebrief per Rückschein sollte daher abgesehen werden.

Besser ist es Kündigungen mittels Einwurfeinschreiben zu übersenden. Allerdings hat auch diese Vorgehensweise Risiken. Als Kündigender kann man zwar beweisen, dass man der anderen Vertragspartei ein Schreiben zugesandt hat (aber selbst dies wird von eigen Gerichten anders gesehen). Sofern die Gegenseite jedoch beispielsweise behauptet, einen leeren Briefumschlag erhalten zu haben, wird man wiederum den Zugang der Kündigung nicht nachweisen können. Verkürzt kann man sagen, dass man durch das Einwurfeinschreiben zwar darlegen kann, dass man der Gegenseite etwas übersandt hat, nicht jedoch was sich in dem Brief befunden hat.

Am effektivsten ist es daher, eine Kündigung per Boten zustellen zu lassen und den Boten auch über den Inhalt des Briefes in Kenntnis zu setzen, d.h. den Boten die Kündigung lesen zu lassen. Dann kann man durch den Boten beweisen, dass die Kündigung zugestellt wurde und dass sich in dem Briefumschlag auch tatsächlich eine Kündigung befand.

Wenn die Kündigung erst abends in den Briefkasten des Vertragspartners eingeworfen wird, geht sie in aller Regel erst am nächsten Tag zu, da nach gefestigter Rechtsprechung eine Rechtspflicht, den Briefkasten abends noch einmal zu leeren, nicht besteht. Dies kann u.a. dann relevant werden, sofern Fristen zu beachten sind.

Wer ist kündigungsberechtigt?

Ein weiterer Fallstrick beim Ausspruch einer Kündigung besteht darin, dass derjenige, der die Kündigung ausspricht, kündigungsberechtigt sein muss. Dies ist beim Ausspruch von Arbeitgeberkündigungen oft zweifelhaft. Sofern nicht der Betriebsinhaber selbst (bei einer GmbH der Geschäftsführer bzw. bei einer AG der Vorstand) die Kündigung ausspricht, sondern ein Vertreter, also auch ein Abteilungsleiter oder ein Mitarbeiter der Personalabteilung, kann die Kündigung vom Arbeitnehmer zurückgewiesen werden, sofern der Vertreter keine Originalvollmacht der Kündigung beigefügt hat und die Zurückweisung unverzüglich erfolgt ist. Dies, d.h. die Beifügung der Originalvollmacht ist in der Praxis fast nie der Fall. Sofern der Arbeitnehmer die Kündigung dann unter Hinweis auf die fehlende Originalvollmacht unverzüglich zurückweist, kann die Kündigung bereits aus formalen Gründen unwirksam werden.


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