Rechtsanwältin Andrea Borgmann-Witting
Fachanwältin für Erbrecht in Berlin
Die Kanzlei Borgmann · Witting befindet sich im Norden Berlins und ist spezialisiert auf dem Gebiet des Erbrechts. Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting ist Fachanwältin für Erbrecht. Die Spezialisierung und Ausbildung als Fachanwältin für Erbrecht sowie eine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung, regelmäßig an Fortbildungveranstaltungen teilzunehmen, gewährleistet eine optimale rechtliche Vertretung rund um alle Fragen des Erbrechts.
Aufgrund der besonderen Kenntnisse können wir alle erbrechtlichen und erbschaftssteuerlichen Fragen schnell und fundiert klären. Auf Wunsch kann eine enge Zusammenarbeit mit Notaren und Steuerberatern hergestellt werden.
Wir beraten Sie bei der Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen oder Nachfolgeklauseln. Ist der Erbfall bereits eingetreten setzen wir Ihre berechtigten Ansprüche durch und wehren unberechtigte Forderungen ab. Gelingt es nicht, Auseinandersetzungen außergerichtlich zu lösen, vertritt Sie unsere Kanzlei in jedem erbrechtlichen Prozess, insbesondere im Rahmen
- des Erbscheinverfahrens,
- der Geltendmachung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen,
- der Auskunfts- und Herausgabeklagen der Alleinerben,
- der Aufteilungsklage der Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung,
- der Geltendmachung von Ansprüchen des Vor- und Nacherben,
- der Geltendmachung von Vermächtnisansprüchen sowie
- der Teilungsversteigerung.
Die Kontaktdaten:
Rechtsanwälte Borgmann & Witting
Rechtsanwältin & Fachanwältin für Erbrecht Andrea Borgmann-Witting
Berliner Straße 137
13467 Berlin
Tel.: 030 - 40 00 92 50
Fax: 030 - 40 00 92 60
E-Mail: buero@rabw.de
Wir freuen uns, Sie zukünftig zu unseren Mandanten zählen zu dürfen. Vorab bieten wie Ihnen weitere Informationen zum Erbrecht.
Das Erbrecht ist umfangreich und für den Laien kaum überschaubar.
Hier einige Grundzüge:
1. Privaterbfolge
Das Vermögen des Erblassers wird von privater Hand in private Hand weitervererbt, ohne dass der Staat erbrechtlichen Anteil am Nachlass hat. Erst wenn weder der Ehegatte noch ein Verwandter zum Erben berufen ist, kommt der Fiskus gem. § 1936 I BGB als gesetzlicher Erbe zum Zuge.
2. Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht sichert nahen Familienangehörigen - Ehegatten, Abkömmlingen und Eltern - einen Mindestanteil am Nachlass, wenn der Erblasser sie von der Teilhabe an seinem Vermögen ausgeschlossen hat. Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten durch ein vollständiges systematisches Nachlassverzeichnis alle Nachlassgegenstände auflisten. Besteht Anlass, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der erteilten Auskunft anzuzweifeln, kann der Auskunftsberechtigte verlangen, die Angaben an Eides Statt zu versichern.
3. Vorweggenommene Erbfolge
In den kommenden Jahren werden bundesweit ca. 2 Billionen Euro vererbt. Allzu hohe Erbschaftssteuern kann man durch die vorweggenommene Erbfolge vermeiden.
Zwar fällt dann zu Lebzeiten Schenkungssteuer an, allerdings kann man alle 10 Jahre die entsprechenden Freibeträge nutzen.
Motive des künftigen Erblassers, bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte zu übertragen, können sein, die Unternehmensnachfolge zu sichern und zu überwachen, etwaige Pflichtteilsansprüche durch Ausnutzung der 10jährigen Ausschlussfrist zu vermeiden, etwaige Erbstreitigkeiten nach seinem Tod zu vermeiden, weichende Erben vertraglich abzufinden, steuerliche Vorteile zu erzielen oder von den Lasten der Verwaltung und der Erhaltungsübergabe des Objektes befreit zu werden.
4. Auslandsvermögen
Es kommt in zunehmendem Maße vor, dass Deutsche im Ausland Feriendomizile erwerben. Ist ausländisches Immobilienvermögen vorhanden, kommt es nicht selten zu einer sog. Nachlassspaltung. War der Erblasser Deutscher, richtet sich die Erbfolge grundsätzlich nach deutschem Erbrecht.
Hinsichtlich des ausländischen Immobilienvermögens und ggf. auch des sonstigen Vermögens kann durchaus ausländisches Erbrecht gelten. Ist eine letztwillige Verfügung zwar nach deutschem Erbrecht gültig, nicht aber nach dem ausländischen Erbrecht, kann das Vermögen im schlechtesten Fall dem ausländischen Fiskus zufallen.
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