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Abwicklungsvertrag versus Aufhebungsvertrag – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Die Unterschiede und Besonderheiten des Aufhebungsvertrages und des Abwicklungsvertrages im Arbeitsrecht.

Wie unterscheidet sich der Abwicklungsvertrag vom Aufhebungsvertrag?

Der Abwicklungsvertrag unterscheidet sich von einem Aufhebungsvertrag dadurch, dass beim Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag selbst beendet wird. Dagegen beendet der Abwicklungsvertrag selbst nicht das Arbeitsverhältnis. Vielmehr wird im Rahmen dieser Vorgehensweise das Arbeitsverhältnis im Vorhinein durch die ausgesprochene Kündigung beendet. Durch den Abwicklungsvertrag werden lediglich die Bedingungen festgelegt, wie mit den Folgen der Kündigung umgegangen wird, d.h wie das Arbeitsverhältnis nach Erhalt der Kündigung abgewickelt wird.

Die Vorteile des Abwicklungsvertrages für Arbeitnehmer

In der Regel sollte aus Sicht eines Arbeitnehmers immer die Vorgehensweise mit Hilfe eines Abwicklungsvertrages gewählt werden. Denn der kleine, aber feine Unterschied zwischen einem Abwicklungsvertrag und einem Aufhebungsvertrag hat in der Praxis weitreichende Folgen:

Keine Sperrzeit

Bei einem Abwicklungsvertrag kann dem Arbeitnehmer in der Regel von der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) nicht mehr der Vorwurf gemacht werden, dass er das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, mit der Folge, dass das Arbeitsamt gegen den Arbeitnehmer eine zwölfwöchige Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 S. 2 SGB III verhängt. Hintergrund ist, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht „gelöst" hat, da vielmehr die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat. Mit Hilfe des Abwicklungsvertrages werden lediglich noch die Folgen der Kündigung vereinbart, so dass die in § 144 SGB III angedrohte Sperrzeit nicht angeordnet wird.

Einhaltung der Kündigungsfristen

Gleiches gilt für das in § 143 a Abs. 1 SGB III angeordnete Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigungen. Ist durch die arbeitgeberseitige Kündigung die Kündigungsfrist eingehalten worden, braucht der Arbeitnehmer ein Ruhen des Anspruchs nicht zu fürchten. Im Gegensatz zu der Vorgehensweise bei einem Aufhebungsvertrag spricht bei dem Ausspruch einer Kündigung mehr dafür, dass die vereinbarten (gesetzlichen) Kündigungsfristen eingehalten werden, insbesondere dann, sofern der Abwicklungsvertrag beispielsweise im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs protokolliert wird. Bei einem Aufhebungsvertrag werden die (gesetzlichen) Kündigungsfristen schon einmal „übersehen".

Kostendeckung der Rechtsschutzversicherung

Ein weitere Vorteil der Vorgehensweise mit Hilfe eines Abwicklungsvertrages besteht darin, dass Rechtschutzversicherungen – anders als bei Aufhebungsverträgen – problemlos Kostendeckungszusagen erteilen. Beim Aushandeln der Bedingungen mittels eines Aufhebungsvertrages dagegen macht die Rechtschutzversicherung – ähnlich wie das Arbeitsamt – dem Arbeitnehmer zum Vorwurf, dass gar kein Rechtsschutzversicherungsfall vorliege, da schließlich keine Kündigung ausgesprochen worden sei.

Bitte immer Abwicklungsvertrag

Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass die Vorgehensweise mittels Abwicklungsvertrag für den Arbeitnehmer besonders vorteilhaft ist, da er in der Regel keine Sanktionen des Arbeitsamtes bzw. der Rechtschutzversicherung fürchten muß.

Die Nachteile des Abwicklungsvertrages für Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber kann die Vorgehensweise mittels Abwicklungsvertrag problematisch sein. Dies ist der wahre Grund, warum Arbeitgeber oftmals einen Aufhebungsvertrag und keinen Abwicklungsvertrag abschließen wollen.

Anhörung des Betriebsrates

Sofern im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat besteht, muß er vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat anhören. Kündigungen, die ohne vorherige ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nach § 102 (Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ausgesprochen werden, sind per se unwirksam. Die Betriebsratsanhörung bedeutet für den Arbeitgeber neben der Mehrarbeit auch das Risiko, dass er den Betriebsrat an dem Kündigungsverfahren beteiligen muß, d.h. der Arbeitgeber muß sich „in die Karten schauen lassen". Dies wollen viele Arbeitgeber nicht.

Kein Überraschungseffekt

Darüber hinaus wird ein Abwicklungsvertrag immer zeitlich nach dem Ausspruch der Kündigung verhandelt. Der Arbeitgeber kann also nicht den Überraschungseffekt nutzen, den er sich oftmals bei einem Aufhebungsvertrag zu Nutzen macht. Zudem besteht das Risiko, dass der Arbeitnehmer von seinem anfänglich gegebenen Versprechen, den Abwicklungsvertrag zu unterzeichnen, zurücktritt und eine lange gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Was ist beim Abwicklungsvertrag zu beachten?

Zu beachten ist überdies, dass mittels eines Abwicklungsvertrages nur dann vorgegangen werden darf, sofern der Abwicklungsvertrag nicht zur Umgehung des Aufhebungsvertrages eingesetzt wird. Im Falle der Klageerhebung und anschließender gerichtlicher Protokollierung wird hiervon in der Regel jedoch nicht ausgegangen, d.h. in aller Regel ist dann nicht mit einer Verhängung von Sperrzeittatbeständen durch das Arbeitsamt bzw. einer Versagung der Kostendeckungszusage durch die Rechtschutzversicherung zu rechnen.

Haben Sie Fragen?

Haben Sie einen Abwicklungsvertrag oder einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommen? Dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf. Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht und vertrete Sie kompetent und erfahren.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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