Ausgleichsklauseln und Darlehen – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Allgemeine Ausgleichsklauseln in arbeitsrechtlichen Vergleichen erfassen keine Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers aus einem Darlehen.
Darlehensrückzahlungsanspruch…
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem interessanten Urteil festgestellt, das allgemeine Ausgleichsklauseln grundsätzlich Darlehensrückzahlungsansprüche von Arbeitgebern nicht erfassen. Dem Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatten, im Rahmen dessen sie vereinbarten, dass durch den Aufhebungsvertrag sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche erloschen sind.
…wird von Ausgleichsklausel nicht erfasst
Hierbei hatte der Arbeitgeber offensichtlich vergessen, dass er noch einen Rückzahlungsanspruch bzgl. eines von ihm gewährten Darlehens gegenüber dem Arbeitnehmer hatte. Vor Gericht stritt man sich dann darum, ob der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers besteht oder eben nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Rückzahlungsanspruch nach wie vor besteht, d. h. von der allgemeinen Ausgleichsklausel nicht erfasst wird. Begründet hat dies das Bundesarbeitsgericht damit, dass es sich nach dem Wortlaut bei dem Darlehensrückzahlungsanspruch nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handelt, sondern nur mit diesem lose in Verbindung steht.
Keine überzeugende Argumentation
Ich finde, dass diese Argumentation im Ergebnis nicht überzeugt. Klar ist, dass beispielsweise gesetzliche Ansprüche (Urlaubsansprüche) von Ausgleichsklauseln nicht erfasst werden, d. h. auch dann noch geltend gemacht werden können, wenn eine entsprechende Ausgleichsklausel vereinbart wurde. Bei einem Darlehensrückzahlungsanspruch eines Arbeitgebers handelt es sich jedoch nicht um einen gesetzlichen Anspruch. Auch wenn der Rückzahlungsanspruch des Darlehens nicht direkt aus dem Arbeitsverhältnis folgt, so steht er jedoch mit diesem in einem so engen Zusammenhang, dass der Anspruch eigentlich von der Ausgleichsklausel erfasst sein müsste.